Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 2 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
3 EDITORIAL: Bleibt das Fahrlehrerrecht auf der Strecke?
6 Kurz und aktuell: Wenn der Diesel zu Gelee wird / Senioren lieben ihr Auto / Schwäbische Autobauer
8 Vorschau: 63. ordentliche Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. am 20. April 2013 in Freiburg
10 Fahrlehrer-Gala 2013
14 Minijobs 2013 – Neue Verdienstgrenze 450 Euro
17 Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Feuerwehrführerschein ist befreit
19 Stichtag 19. Januar 2013 – Achte Verordnung zur Änderung der FeV - Letzte Änderungen verabschiedet
51 Seminar: Fahrschulbüro - 2013: Neue Fitness für Bürokräfte
52 Elektromobilität: Flottenversuch beim Regierungspräsidium Stuttgart
56 Gerichtsurteile: (2131) Bei 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis weg / (2130) Mehrwertsteuerproblem beim Leasingfahrzeug / (2129) Keine Reduzierung einer ausländischen Geldbuße / (2128) Falschbetanken eines Pkw / (2127) Keine unbegrenzten Mietwagenkosten / (2126) Säumniszuschläge beim Finanzamt / (2125) Kündigung eines Mobilfunkvertrags / (2124) Dankesklausel im Arbeitszeugnis
Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Feuerwehrführerschein ist befreit
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2013, Seite 17
Die Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D, DE, L und T sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das Gleiche gilt für die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem BKrFQG.
Mit Schreiben vom 01.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungshinweise zum Umsatzsteuergesetz geändert. Für Fahrschulen ist die Ergänzung im Abschnitt 4.21.2 Nr. 6 bedeutsam. Danach ist auch die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge („Feuerwehrführerschein“) von der Umsatzsteuer befreit.
Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen von Fahrschulen, die zur Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes erbracht werden und zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen.