Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Feuerwehrführerschein ist befreit

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2013, Seite 17

Die Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D, DE, L und T sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das Gleiche gilt für die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem BKrFQG.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungshinweise zum Umsatzsteuergesetz geändert. Für Fahrschulen ist die Ergänzung im Abschnitt 4.21.2 Nr. 6 bedeutsam. Danach ist auch die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge („Feuerwehrführerschein“) von der Umsatzsteuer befreit.

Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen von Fahrschulen, die zur Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes erbracht werden und zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen.