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371 EDITORIAL: Wat’n Quatsch ...!
374 Kurz und aktuell: Frauen fahren besser / Der Europäische Unfallbericht gehört in jedes Auto
376 Kreisvereinsvorsitzende: Worauf es bei ihnen ankommt
382 Fahrlehrerschein Klasse CE: Achtung, plötzlich ist er weg!
384 Mindestalter – Klasse C mit 18 Jahren
385 FeV mit Konstruktionsfehler? Das Trike wirft Fragen auf
388 Harmonisierter Zahlungsverkehr: Bald nur noch SEPA-Transaktionen
390 Theoretische Prüfung – Fragenkatalog überarbeitet
395 Regelungslücke Klasse L geschlossen: Fahrlehrergesetz geändert
405 Gefahrbremsung problemlos? Motorrad: Ausbilden mit ABS
411 Bundesrat winkt Punktereform durch
416 Gerichtsurteile: (2179) Parken auf Privatparkplätzen / (2178) Entzug des französischen Führerscheins / (2177) Haftung eines Schleppgespanns / (2176) „Klackgeräusche“ beim Neuwagen / (2175) Steinschlagschäden durch Mäharbeiten / (2174) Der provozierte Verkehrsunfall / (2173) Wartezeiten bei der Betriebsrente / (2172) Beginn der Widerrufspflicht
Fahrlehrerschein Klasse CE: Achtung, plötzlich ist er weg!
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2013, Seite 382
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE nicht rechtzeitig verlängert, verliert mit Ablauf der Gültigkeit das Recht, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Eine Binsenwahrheit, werden jetzt viele denken. Stopp! Denn was wird aus Ihrer Fahrlehrerlaubnis Klasse CE?
Wie die Erfahrung zeigt, ist manchen Kolleginnen und Kollegen nicht bewusst, dass nach geltender Rechtslage mit dem Erlöschen der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE erlischt (§ 7 Absatz 2 FahrlG). Das wiederum hat zur Folge, dass der Behörde unverzüglich der Fahrlehrerschein zur Streichung der Fahrlehrerlaubnis Klasse CE vorgelegt werden muss (§ 7 Absatz 3 FahrlG). Sofern es sich bei dem Betroffenen um einen Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter handelt, erlischt damit auch die Fahrschulerlaubnis dieser Klasse. Der Ausbildungsbetrieb dieser Klasse muss sofort eingestellt werden. Die Missachtung dieser Vorschrift ist bußgeldbewehrt und kann den Widerruf der gesamten Fahrlehrerlaubnis nach sich ziehen.
Kein automatisches Wiederaufleben der Fahrlehrerlaubnis
Das Problem mit der fehlenden Fahrerlaubnis ist leicht zu heilen: Werden der Fahrerlaubnisbehörde ein Passbild, ein hausärztliches Zeugnis über den körperlichen Gesundheitszustand und ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft vorgelegt, ist die Neuerteilung letztlich eine Formsache. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, damit werde auch die Fahrlehrerlaubnis automatisch wieder aufleben. Denn in diesen Fällen muss gemäß § 9 Absatz 1 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE neu beantragt werden. Liegt das Versäumnis der Verlängerung der Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre zurück, führt nach heutiger Rechtslage kein Weg an einer erneuten Fahrlehrerprüfung vorbei (§ 9 Absatz 2 letzter Satz FahrlG).
Fristen immer im Auge behalten!
Kolleginnen und Kollegen, um diesen Aufwand und den damit verbundenen Ärger zu vermeiden, sollten Sie die Gültigkeitsdauer Ihrer Fahrerlaubnis und die Ihrer Mitarbeiter immer im Auge behalten und rechtzeitig, unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer bei der Behörde, die Verlängerung beantragen. Das Gleiche gilt für die Fahrerlaubnis der Klasse D/DE und den Fahrlehrerschein der Klasse DE.
Abhilfe für Härtefälle erforderlich
Nach der Bundestagswahl im Oktober 2013 wird hoffentlich die lang erwartete Reform des Fahrlehrergesetzes in Angriff genommen. Der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wird sich dafür einsetzen, dass für schiere Versäumnisse dieser Art eine Härtefallregelung eingeführt wird.
JK