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371 EDITORIAL: Wat’n Quatsch ...!
374 Kurz und aktuell: Frauen fahren besser / Der Europäische Unfallbericht gehört in jedes Auto
376 Kreisvereinsvorsitzende: Worauf es bei ihnen ankommt
382 Fahrlehrerschein Klasse CE: Achtung, plötzlich ist er weg!
384 Mindestalter – Klasse C mit 18 Jahren
385 FeV mit Konstruktionsfehler? Das Trike wirft Fragen auf
388 Harmonisierter Zahlungsverkehr: Bald nur noch SEPA-Transaktionen
390 Theoretische Prüfung – Fragenkatalog überarbeitet
395 Regelungslücke Klasse L geschlossen: Fahrlehrergesetz geändert
405 Gefahrbremsung problemlos? Motorrad: Ausbilden mit ABS
411 Bundesrat winkt Punktereform durch
416 Gerichtsurteile: (2179) Parken auf Privatparkplätzen / (2178) Entzug des französischen Führerscheins / (2177) Haftung eines Schleppgespanns / (2176) „Klackgeräusche“ beim Neuwagen / (2175) Steinschlagschäden durch Mäharbeiten / (2174) Der provozierte Verkehrsunfall / (2173) Wartezeiten bei der Betriebsrente / (2172) Beginn der Widerrufspflicht
FeV mit Konstruktionsfehler? Das Trike wirft Fragen auf
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2013, Seite 386
Personen, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen die in der Klasse A (neu) erfassten dreirädrigen Kraftfahrzeuge (Trikes) führen. Das ist unbestritten.
Ebenso unbestritten ist, dass Inhaber einer vor dem 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt), welche die Klasse B nicht besitzen, diese Trikes führen dürfen, auch wenn sie das neuerdings dafür erforderliche Mindestalter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben.
Trike ist kein Prüfungsfahrzeug
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW (§ 6 Absatz 1 FeV) kommen in unterschiedlichen Bauweisen vor. In diesem Beitrag soll „Trike“ als Synonym für alle Dreiräder im Sinne der genannten Vorschrift gelten. Einerlei, wie sie gebaut sind, als Prüfungsfahrzeuge sind sie nicht zugelassen. Deshalb sind zur Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um den „Trikeführerschein“ Krafträder der Klasse A zu verwenden. Soweit es sich um Personen handelt, die noch nicht 24 Jahre alt sind, ist die Fahrerlaubnis der Klasse A durch Eintrag der Schlüsselzahl 80 auf das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen dieser Klasse zu beschränken. Weil die Klasse A die Klasse A2 einschließt, darf der Besitzer des „Trikeführerscheins“ Krafträder der Klasse A2 führen.
Vorgezogener Direkteinstieg mit Wartefrist
Welche Berechtigungen haben Besitzer eines „Trikeführerscheins“ nach Vollendung des 24. Lebensjahres?
Dürfen sie ohne Weiteres Krafträder der Klasse A führen?
Und wenn ja, ist das so gewollt?
Nun, die Fahreigenschaften von Trikes unterscheiden sich fundamental von denen leistungsstarker Motorräder. Letztere erfordern besondere fahrtechnische Fähigkeiten, für die beim Führen eines Trikes keine Erfahrungen gesammelt werden können. (Das gilt übrigens auch umgekehrt!) Doch ungeachtet dieser zweifellos richtigen Überlegung „verfällt“ die Schlüsselzahl 80 Schlag 24. Geburtstag. Das heißt, danach darf der Führerscheininhaber Motorräder jeder Art und Leistung führen. Es ist, sozusagen, ein vorgezogener Direkteinstieg mit Wartefrist. Während Aufsteiger von Klasse A2 nach Klasse A zwei praktische Prüfungen ablegen müssen, kommen Trikefahrer mit einer davon. Wird mit diesem „Dreh“ das dem Stufenaufstieg zugrunde liegende Erfahrungsprinzip ausgehebelt? Kaum, jedenfalls dann nicht, wenn ein vorgeblicher Trikefahrer in Wirklichkeit nicht Trike, sondern „nur“ Motorräder der Klasse A2 fahren und sich die zweite praktische Prüfung ersparen will.
Sicherheitsbedenken
Dennoch stößt die Regelung in der Fahrlehrerschaft auf Kritik. Denn im ungünstigsten Fall vergehen zwischen der letzten Fahrt auf einem leistungsstarken Motorrad, nämlich der Prüfungsfahrt, und dem Führen eines vielleicht 110 kW starken Motorrads drei Jahre. Viele Insider denken deshalb, es sei ein Fehler gewesen, das Trike aus der Klasse B in die Klasse A zu übernehmen. Dieser vielfach als sachlich unrichtig empfundenen Regelung, so darf man mit einiger Sicherheit annehmen, liegt wohl ein für Brüssel typischer Kompromiss zugrunde. Aber ohne dieses Geben und Nehmen wäre in der Vergangenheit in puncto Harmonisierung nicht viel erreicht worden. Auch in Zukunft werden auf vielen Gebieten Kompromisse das Bild der EU prägen. Ein Konstruktionsfehler der FeV ist es also nicht, denn hier ließ die dritte Führerscheinrichtlinie den nationalen Gesetzgebern keinen Spielraum.
Was noch?
Wer den Führerschein für das große Trike hat, darf – wie erwähnt – auch Krafträder der Klasse A2 führen. Natürlich auch mit Beiwagen. Diese Gespanne zählen nicht zu den dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Dazu eine Randbemerkung: Die sehr eigentümliche, fahrtechnisch nicht eben harmlose Lenkgeometrie dieser Gespanne verlangt eigentlich eine professionelle Einweisung der angehenden Beiwagenfahrer. Doch zum einen ist der Drang zum Beiwagen sehr gering. Zum anderen sind in der Szene Kompetenz und Sicherheit Ehrensache. Davon profitieren meist auch Neuzugänge. Nicht zuletzt deshalb kann man seit eh und je auf eine obligatorische Schulung dieser Spezies verzichten.
Sollten Sie, verehrte Leserinnen und Leser, jetzt noch immer kritisch dreinblicken, mag Sie vielleicht das Folgende milder stimmen:
- Obwohl es für manchen 21-Jährigen verlockend sein könnte, werden es eher wenige sein, die sich dem vorgezogenen Direkteinstieg à la Trike zuwenden.
- Eine den berechtigten Sicherheitsvorstellungen nahekommende Regelung wäre angesichts der Vorgaben der Richtlinie nicht möglich gewesen.
- Vielleicht haben die Verfasser der dritten EG-Führerscheinrichtlinie die von einem bestimmten Mindestalter abhängigen Beschränkungen ja bei den Deutschen abgeguckt. Waren es in Europa nicht exklusiv wir, die vor Jahr und Tag für noch nicht 18-Jährige die unselige Begrenzung des Leichtkraftrades auf bbH 80 km/h einführten?
Gebhard L. Heiler