Harmonisierter Zahlungsverkehr: Bald nur noch SEPA-Transaktionen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2013, Seite 388

Ab 1. Februar 2014 ändert sich in Europa der bargeldlose Zahlungsverkehr. Überweisungen und Lastschriften in Euro haben dann gemäß der „SEPA-Migrationsverordnung“ in Europa nach einem einheitlichen Verfahren zu erfolgen. Die Umstellung auf SEPA muss rechtzeitig vorbereitet werden, denn nach dem 31. Januar 2014 ist das deutsche bargeldlose Zahlverfahren abgeschaltet.

Die Umstellung erfordert für Inhaber von privaten und geschäftlichen Girokonten einige wichtige Schritte, die hier kurz zusammengefasst sind:

  • Anpassung des Finanzbuchhaltungssystems und der Zahlungsverkehrsanwendungen auf die neuen SEPA-Zahlverfahren (SEPA = Single Euro Payments Area),
  • Angabe der IBAN (International Bank Account Number = weltweit gültige Nummer Ihres Girokontos) und der BIC (Business Identifier Code = internationale Kennnummer für Banken) Ihrer Bank auf den Geschäftsformularen Ihrer Fahrschule,
  • Erfassen von IBAN und BIC Ihrer Kunden und Geschäftspartner,
  • SEPA-Lastschriftmandate statt der bisherigen Einzugsermächtigung.

Jetzt umstellen

Die Arbeiten zur Vorbereitung der Umstellung lassen, wie schon erwähnt, keinen Aufschub zu. Vor allem auch die von den Fahrschulen genutzten Computerprogramme bedürfen der rechtzeitigen Anpassung. Banken und Sparkassen sind im ganz eigenen Interesse bemüht, ihren Kunden bei der Umstellung behilflich zu sein.

Bankeinzug

Sofern Fahrschulen mit ihren Schülern Bankeinzug vereinbaren, ist beim SEPA-Verfahren für das Lastschriftverfahren Folgendes zu beachten:

  • Einholen der sogenannten Gläubiger-ID (Gläubigeridentifikationsnummer des Zahlungsempfängers) bei der Bundesbank unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de,
  • Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften erneuern,
  • bei bestehenden Einzugsermächtigungen prüfen, ob die Ermächtigung gültig ist (Originalunterschrift des Zahlungspflichtigen).
  • Sofern eine gültige Zahlungsermächtigung vorliegt, genügt es, dem Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen, wann und mit welchen Daten der Einzug auf SEPA umgestellt wird.
  • Handelt es sich um neue Kunden oder ist eine Einzugsermächtigung ungültig, ist ein SEPA-Mandat auszufüllen (SEPA-Basislastschrift). Das Mandat bekommt die Zahlungsempfängerin, in diesem Fall die Fahrschule, zur Aufbewahrung. Die Banken halten dafür Vorlagen bereit.

Abbuchungsaufträge gegenüber Endverbrauchern unzulässig

Abbuchungsaufträge von Unternehmen zu Lasten von Endverbrauchern sind im SEPA-Verfahren nicht mehr zulässig. Das heißt, eine Fahrschule, die mit ihren Schülern Bankeinzug vereinbart, muss sich des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bedienen. Die Widerspruchsfrist des Zahlungspflichtigen beträgt ab dem Tag der Belastung acht Wochen. 

Nach unbestätigten Meldungen aus Brüssel soll daran gedacht sein, irgendwann innerhalb des SEPA-Verfahrens eine Lösung zu finden, die Abbuchungsaufträge von Unternehmen zu Lasten von Endverbrauchern wieder ermöglicht. Da dieser Änderung 32 Staaten (von B wie Belgien bis Z wie Zypern) zustimmen müssen, kann das angesichts der von Brüssel gewohnten Tempi noch ein Weilchen dauern.

Widerspruch ausgeschlossen

Soweit Abbuchungsaufträge zwischen Unternehmen vereinbart werden, gilt weiterhin, dass der Zahlungspflichtige der Abbuchung nicht widersprechen kann. Jedoch muss für Abbuchungsaufträge immer ein neues Firmenlastschriftmandat ausgefüllt werden (Umwidmung bestehender Ermächtigungen ist hier nicht möglich). Das Mandat muss die Originalunterschrift des Zahlungspflichtigen enthalten.

Gebhard L. Heiler/Andreas Klenk