Bundesrat winkt Punktereform durch

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2013, Seite 411

Auf ihrer vor der Bundestagswahl letzten Sitzung hat die Länderkammer am 5. Juli 2013 das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ angenommen. Kernstück ist die von Bundesverkehrsminister Ramsauer Anfang 2012 initiierte Punktereform, die für geraume Zeit am Widerstand der Länder zu scheitern drohte. Das Gesetz soll am 1. Mai 2014 in Kraft treten.

Die Eckpunkte der neuen Regelung in Kürze:

Bepunktung: Verstöße im Straßenverkehr werden nur noch bepunktet, sofern sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Bepunktung erfolgt ab einer Geldbuße von 60 € (bisher 40 €).

Punktegruppen: Nur noch drei Punktegruppen (statt bisher sieben):
Weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten werden mit einem, schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit zwei oder drei Punkten bewertet.

  • Ergeben sich
  • vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen,
  • sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen,
  • acht oder mehr Punkte, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • Tilgung: Neu hinzukommende Punkte hindern die Tilgung bereits vorhandener Punkte nicht mehr.
  • Fahreignungsseminar: Bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten wird nach Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen.

Das freiwillige Fahreignungsseminar ist zweiteilig und besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer) und einer verkehrspsychologischen (Psychologe) Teilmaßnahme.

Das Gesetz, das auch die Anforderungen an die Fahrlehrer hinsichtlich der Durchführung von freiwilligen Fahreignungsseminaren neu regelt, wird in Kürze verkündet.

Noch stehen Änderungen zu Ausführungsvorschriften an, bis zu deren Verabschiedung auch noch etwas Zeit ins Land gehen wird. Die FahrSchulPraxis wird über die näheren Einzelheiten des Gesetzes in der August-Ausgabe und auch laufend über den jeweiligen Fortschritt der Verordnungsgebung berichten.

GLH