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123 EDITORIAL: Jetzt schlägt's dreizehn!
126 Kurz und aktuell: Großer Aufschrei, aber auch Lösungen? / Wachablösung
129 Fahrschulpreise 2013: Leichte Erhöhung gegenüber 2012
130 Mitgliederversammlung in Freiburg: Spannende Reden, Abschied und Neuwahlen
141 Erste Beiratssitzung des Jahres: Viel Neues für KV-Versammlungen
150 Begleitetes Fahren: Könnte BF 16 das Unfallrisiko mindern?
152 DVR: Short Duration Training
158 Geänderte StVO – Verkehrszeichen
170 Ambulante Auto-Aufkäufer – Verkauf von Fahrschulwagen
172 Gerichtsurteile: (2148) Blinker muss Abbiegevorgang ankündigen / (2147) Sonderrechte für Rettungsfahrzeuge / (2146) Beweisregeln bei Geschwindigkeitsmessung / (2145) Parkverbot trotz fehlerhafter Beschilderung? / (2144) Bagatellmängel und „Montagsauto“ / (2143) Korrekte Parkscheibeneinstellung / (2142) Dieseltypisches Motornageln / (2141) Kein Schadenersatz für beschädigten Laptop
Ambulante Auto-Aufkäufer – Verkauf von Fahrschulwagen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2013, Seite 170
So mancher mag sich schon mal gefragt haben: Was geschieht eigentlich mit den von Fahrschulen ausgemusterten Fahrzeugen? Meistens sind die Autos nur relativ kurze Zeit im Besitz der Fahrschulen. Daraus kann im Allgemeinen geschlossen werden, dass diese „jungen“ Autos in gutem Zustand sind. Viele Fahrschulen ersetzen ihre Lehrfahrzeuge nach 24 (oder gar weniger) Monaten durch neue. Das bedeutet, die Gebrauchten müssen weg.
Dazu werden die Fahrzeuge „abgerüstet“, Doppelpedale und Extraspiegel werden ausgebaut. Danach werden sie auf dem Automarkt angeboten. Oft gehen die Fahrschulwagen an Gebrauchtwagenhändler.
Aufkäufer von Fahrschulwagen
Eine Reihe von ambulanten Händlern aus ganz Deutschland hat sich auf den Ankauf von Fahrschulfahrzeugen spezialisiert. Oft fungieren diese nur als Zwischenhändler, weil sie die Gebrauchtwagen an andere Fahrzeughändler im In- und Ausland weiterverkaufen. In den Fachzeitschriften der Fahrschulen versprechen die Aufkäufer rasche, unkomplizierte Abwicklung beim Ankauf gebrauchter Fahrschulfahrzeuge. Oft wenden sie sich auch per Fax oder Anruf direkt an die Fahrschulen.
Kontaktaufnahme
Bietet eine Fahrschule einem Aufkäufer ihr Fahrzeug unter Nennung der wesentlichen Fahrzeugdaten (Modell, Erstzulassung, Kilometerstand usw.) an, so bekundet der Händler in der Regel großes Kaufinteresse. Oft wird schon am Telefon der Kaufpreis ausgehandelt. Danach schickt der Händler per E-Mail oder Fax einen „Vorvertrag“. Diesen soll die Fahrschule unter Angabe von Name, Anschrift und einigen Zusatzangaben, wie beispielsweise Vorschäden, auf dem gleichen Weg zurückschicken.
Verpflichtender Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die Kaufsache und Kaufpreis zustande (Angebot und Annahme). Mit Abschluss des Vertrages wird jede dieser Willenserklärungen unwiderruflich. Ein Kaufvertrag unterliegt keiner Formvorschrift, sodass er auch mündlich abgeschlossen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkauf handelt. Deshalb wird man im Verkaufsgespräch festhalten müssen, dass ein Vertragsschluss über den Fahrschulwagen zu dem ausgehandelten Kaufpreis bereits während des Telefonats zustande gekommen ist. Mit der danach an die Fahrschule versandten E-Mail (oder Fax) kann der Aufkäufer nötigenfalls den telefonischen Vertragsschluss beweisen.
Pflichtverletzung bei erneutem Verkauf
Sollte die Fahrschule danach ein für sie günstigeres Kaufangebot erhalten, also mehr Geld geboten bekommen, ist ihr dringend anzuraten, darauf nicht einzugehen. Denn mit der Übereignung an einen zweiten Aufkäufer beginge sie hinsichtlich des ersten Vertrages eine Pflichtverletzung. Weil der Fahrschule die Erfüllung des ersten Vertrages nun nicht mehr möglich ist, könnte Aufkäufer Nr. 1 Schadenersatzansprüche gegen die Fahrschule geltend machen. Dabei geht es meist um den entgangenen Gewinn. Könnte Aufkäufer Nr. 1 nachweisen, dass er den Wagen für 1.000 € mehr hätte weiterverkaufen können, müsste ihm die Fahrschule diesen Betrag erstatten.
Angaben per Fax oder Mail
Auch etwaige konkrete Zusicherungen, welche die Fahrschule dem Aufkäufer per Antwort-Fax oder Rück-Mail gibt, sind bindend. Darunter sind beispielsweise der Kilometerstand oder Angaben über aktuelle Schäden und frühere Unfallschäden zu verstehen. Hier muss von Anfang an mit offenen Karten gespielt werden. Denn für alle Angaben, die man als Verkäufer im Kaufvertrag macht, ist man auch verantwortlich. Dem Käufer sollte nicht die Chance gegeben werden, den Vertrag später rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu drücken.
Fazit
Auch bei einem vermeintlich zwanglos geführten Verkaufsgespräch kommt nach einer Verkaufszusage ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen der anbietenden Fahrschule und dem Aufkäufer zustande. Alle dabei getroffenen Vereinbarungen sind letztlich bindend. Es soll manchmal auch nicht ganz von Nachteil sein, seinen „Alten“ beim örtlichen Händler in Zahlung zu geben, also dort, wo man auch sein Neufahrzeug bestellt.
Ralf Nicolai