Berufskraftfahrer-Qualifikation - BE mit Code 79.06: Weiterbildung?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2014, Seite 537

Die seit dem 19.01.2013 ausgestellten Fahrerlaubnisse der Klasse BE berechtigen nur noch zum Mitführen von Anhängern bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von 3.500 kg. Für das Mitführen schwererer Anhänger ist die Klasse C1E erforderlich. Damit benötigen Fahrer von Transporten, die dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) unterliegen, die Grundqualifikation und sind zur Weiterbildung verpflichtet. Gilt dies auch, wenn die Klasse BE vor dem Stichtag erworben wurde?

Wurde die Klasse BE vor dem 19.01.2013 erworben, darf der Fahrer nach wie vor jeden fahrzeugrechtlich zulässigen Anhänger mitführen. Bei geschickter Ausnutzung der technischen und fahrzeugrechtlichen Grenzen darf eine Kombination, beispielsweise bestehend aus einer Zugmaschine und einem 3-achsigen Sattelanhänger, eine zG von ca. 13.000 kg aufweisen. Damit ist aber mit der „alten“ Klasse BE eine höhere zG als bei Kombinationen der Klasse C1E (max. 12.000 kg) möglich. Beim Umtausch des Führerscheins wird dieser Besitzstand mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

Anwendbarkeit des BKrFQG?

Bisher wurde immer davon ausgegangen, dass für Führer derartiger BE-Kombinationen die Bestimmungen des BKrFQG nicht greifen, da nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 1) nur Fahrten mit Kraftfahrzeugen betroffen sind, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen erforderlich ist.

BE mit Code 79.06 erlaubt das Führen bestimmter C1E-Kombinationen

Nun hat aber das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) auf Anfrage mitgeteilt, dass sich das Bundesverkehrsministerium (BMVI), die Länder und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf folgende Auslegung festgelegt haben: Das BKrFQG stellt immer darauf ab, welche Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen benötigt wird, unabhängig davon, welche Fahrerlaubnis einen Fahrer aufgrund seines Besitzstandes zum Führen bestimmter Fahrzeuge/ Fahrzeugkombinationen berechtigt. Da für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zG > 3.500 kg grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen Kombinationen dem BKrFQG, auch wenn sie von Inhabern der alten Klasse BE mit Code 79.06 geführt werden.

Was bedeutet das konkret?

Inhaber einer vor dem 09.09.2009* erteilten Klasse BE gelten als grundqualifiziert. Als Inhaber von Klasse BE mit Code 79.06 unterliegen sie jedoch der Weiterbildungspflicht, sofern sie gewerbliche Fahrten mit den ihrer Berechtigung entsprechenden Kombinationen durchführen. Somit hätten diese Fahrer spätestens bis zum 09.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren und die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen müssen.

Übergangfrist bis 09.09.2015

Weil man sich auf diese Auslegung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes erst unlängst verständigt hat und die Fahrer innerhalb der kurzen Zeitspanne vor dem 10.09.2014 keine Möglichkeit mehr hatten, die Weiterbildungsbescheinigung vorzulegen, haben das BMVI und das BAG den Ländern vorgeschlagen, innerhalb einer einjährigen Übergangsfrist bei Fahrten mit BE-79.06-Kombinationen von einer Ahndung bei fehlender Schlüsselzahl 95 abzusehen. Die Fahrer sollen bei Kontrollen lediglich informiert und zum Nachholen der Weiterbildung aufgefordert werden.

Jochen Klima

* Hinweis: Datum wurde am 09.02.2015 auf dieser Seite berichtigt!