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527 Editorial: E-Autos ja! Aber wie geht’s auf?
530 Aktuelle News: 22. Landestag der Verkehrssicherheit / Parkraummanagement
534 Weil Stärke zählt – Mitglieder werben Mitglieder
537 BKrFQ – BE mit Code 79.06: Weiterbildung?
538 BKrFQ – Ohne Code 95 droht hohe Geldbuße
540 Spannendes Facebook-Seminar
542 Neu: Fortbildung für Seminarleiter (ASF, FES, § 33a Abs. 2 FahrlG)
546 Fahrlehrerversicherung: Service in Baden-Württemberg noch präsenter
550 Gebhard L. Heiler: Mangel an qualifizierten Fahrlehrern – doch wer will es werden?
562 Gerichtsurteile: (2263) Sorgfaltspflichten bei der Busbeförderung / (2262) Vom Taxistand abgeschleppt / (2261) Dauer der Vorfahrtberechtigung / (2260) Beweisregeln im Kreisverkehr / (2259) Deutsche Sprache ist Pflicht / (2258) Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH
Berufskraftfahrer-Qualifikation - Ohne Code 95 droht hohe Geldbuße
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2014, Seite 538
Im Führerschein von Lkw-Fahrern, die gewerbliche Gütertransporte im Sinne des § 1 BKrFQG durchführen, muss seit dem 9. September 2014 die Schlüsselzahl 95 eingetragen sein. Falls nicht, sind hohe Bußgelder fällig. Jedoch gewährt die im Gesetz vorgesehene Synchronisierungsregelung noch einen Aufschub.
Das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“ (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) trat vor acht Jahren, nämlich am 14.08.2006 in Kraft. Sinn und Zweck des auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003 (2003/ 59/EG) basierenden Gesetzes ist die Sicherstellung umfassender fachlicher Aus- und Weiterbildung der Lkw- und Busfahrer. Es geht dabei um Inhalte, die über die für den Führerscheinerwerb erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, z.B. Frachtwesen, Ladungssicherung, wirtschaftliches Fahren, zulässige Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, Vermeidung von Arbeitsunfällen, Gesundheit, Ergonomie usw.
Grundqualifikation
Die erforderlichen Kenntnisse werden beim Erwerb der sogenannten Grundqualifikation vermittelt. Diese kann erworben werden durch
- eine Berufsausbildung als Berufskraftfahrer oder
- eine aufwendige Prüfung bei der IHK oder
- einen 140-stündigen Kurs mit anschließender 90-minütiger IHK-Prüfung (häufigster Fall). Solche Kurse dürfen u. a. auch von CE- und DE-Fahrschulen angeboten werden.
Besitzstand
Nach der im Gesetz enthaltenen Besitzstandsregelung gelten außerdem alle Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 oder 3 sowie einer C- oder D-Klasse, sofern diese vor dem 10.09.2008 (Bus) bzw. dem 10.09.2009 (Lkw) erteilt wurde, als grundqualifiziert.
Weiterbildung mit Übergangsfrist
Die Fahrer müssen überdies alle 5 Jahre an einer 35-stündigen Weiterbildung teilnehmen (§ 5 BKrFQG). Auch dafür gab es eine Übergangsfrist: Die mittels Besitzstand grundqualifizierten Busfahrer mussten bereits am 09.09.2013 die Teilnahme nachweisen. Die Frist für die erste Weiterbildung der Lkw-Fahrer endete vor wenigen Tagen: Spätestens seit dem 09.09.2014 muss jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, der gewerbliche Gütertransporte durchführt, eine 35-stündige Weiterbildung im Sinne des BKrFQG absolviert haben. Als Nachweis muss die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen sein.
Auswirkungen der Nichtteilnahme an der vorgeschriebenen Weiterbildung
Wer bisher noch nicht teilgenommen hat, darf so lange keine gewerblichen Güter- oder Personentransporte durchführen, bis die Weiterbildungsbescheinigung vorliegt und die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen ist. Die Nichtteilnahme hat zwar keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnis. Es handelt sich also nicht um die Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Aber wer ohne an der Weiterbildung teilgenommen zu haben unter das Gesetz fallende Fahrten durchführt, dem droht nach § 9 BKrFQG ein drakonisches Bußgeld bis zu 5.000 € (Fahrer) und bis zu 20.000 € (Unternehmer).
Synchronisation
Die „letzte“ Möglichkeit, die vorgeschriebene Weiterbildung erst später zu absolvieren, bieten die Synchronisierungsregelungen des BKrFQG (§§ 3 und 5): Für den häufigen Fall, dass der Ablauf der Befristung der Fahrerlaubnis und der Ablauf der 5-Jahresfrist für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 nicht übereinstimmen, hilft die Regelung zur Gleichstellung der beiden Daten: Inhaber der Klasse D1 oder D, deren Fahrerlaubnis spätestens am 09.09.2015 abläuft, müssen die erste Weiterbildung erst spätestens zum Ablaufdatum des Führerscheins nachweisen. Gleiches gilt für Lkw-Fahrer, deren Befristung der Klasse C1 oder C spätestens am 09.09.2016 abläuft; auch sie haben für die Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung noch den Aufschub bis zum Ablaufdatum ihres Führerscheins.
Keine Synchronisation bei späterem Ablauf
Liegt der Ablauf der Befristung der Fahrerlaubnis aber auf einem späteren Zeitpunkt, ist dieser Weg der Synchronisation verwehrt. Es geht allerdings auch andersherum: Wer zum Ablauf der Gültigkeit der Schlüsselzahl 95 bereits die zur Verlängerung der Fahrerlaubnis erforderlichen ärztlichen Zeugnisse vorlegt, kann unter Verzicht auf einen Teil der Restlaufzeit der Fahrerlaubnis ebenfalls den Gleichlauf der Fristen erzielen.
Neue Anwendungshinweise des MVI
Zum Schluss noch ein Hinweis: Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) hat neue Anwendungshinweise zum BKrFQG herausgegeben. Diese können unter dem folgenden Link auf der Homepage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hier abgerufen werden ...
Jochen Klima