Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 526 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
527 Editorial: E-Autos ja! Aber wie geht’s auf?
530 Aktuelle News: 22. Landestag der Verkehrssicherheit / Parkraummanagement
534 Weil Stärke zählt – Mitglieder werben Mitglieder
537 BKrFQ – BE mit Code 79.06: Weiterbildung?
538 BKrFQ – Ohne Code 95 droht hohe Geldbuße
540 Spannendes Facebook-Seminar
542 Neu: Fortbildung für Seminarleiter (ASF, FES, § 33a Abs. 2 FahrlG)
546 Fahrlehrerversicherung: Service in Baden-Württemberg noch präsenter
550 Gebhard L. Heiler: Mangel an qualifizierten Fahrlehrern – doch wer will es werden?
562 Gerichtsurteile: (2263) Sorgfaltspflichten bei der Busbeförderung / (2262) Vom Taxistand abgeschleppt / (2261) Dauer der Vorfahrtberechtigung / (2260) Beweisregeln im Kreisverkehr / (2259) Deutsche Sprache ist Pflicht / (2258) Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH
Neu: Fortbildung für Seminarleiter nach § 33a Abs. 2 FahrlG
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2014, Seite 542
Mit dem neuen Punktsystem sind am 1. Mai 2014 auch neue Regelungen über die Fortbildung für ASF- und FES-Seminarleiter in Kraft getreten. Danach müssen Inhaber beider Seminarerlaubnisse einmal pro Jahr zwei eintägige Fortbildungen besuchen. Nach Auskunft des baden-württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) gilt für die Berechnung der jeweiligen Wiederholungsfristen ein neuer Modus.
ASF
Inhaber der ASF-Seminarerlaubnis müssen, beginnend im Jahr 2014, jedes Jahr eine eintägige ASF-Fortbildung besuchen. Neu ist: Alle künftigen Fortbildungen müssen spätestens 12 Monate nach dem Kalendertag des Abschlusses der ersten Fortbildung absolviert sein. Wer z.B. die eintägige ASF-Fortbildung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. am 24.07.2014 in Korntal besucht hat, muss künftig immer spätestens am 24. Juli des Folgejahres seine Fortbildung durchlaufen haben.
FES
Bisherige ASF- oder ASP-Seminarleiter, deren Seminarerlaubnis vor dem 30.08.2013 erteilt wurde, erlangen durch die Teilnahme an einem dreitägigen „Upgrade-Seminar“ (§ 49 Absatz 17 FahrlG) das Recht, noch bis zum 30.04.2016 die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars durchzuführen. Danach muss ebenfalls alle 12 Monate eine eintägige FES-Fortbildung besucht werden. Für die Berechnung der Wiederholungsfrist gilt dieselbe Regelung wie für ASF-Seminarleiter.
Gleichlauf der Fristen
Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg wird ab dem Jahr 2015 zweitägige (1 Tag ASF, 1 Tag FES) Seminarleiterfortbildungen anbieten. In diesem Fall gilt jeweils der frühere der beiden oben erwähnten Fristabläufe. Wer also beispielsweise das FES-Upgrade des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. vom 23. bis 25. April 2014 absolviert hat, muss, wenn er ein zweitägiges Fortbildungsseminar besuchen möchte, dies immer spätestens am 25.04. des Folgejahres erledigt haben.
Die aktuellen Seminartermine, das Anmeldeformular sowie weitere Informationen über unser Fortbildungsangebot finden Sie hier ...
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ASF = Aufbauseminar für Fahranfänger
FES = Fahreignungsseminar