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627 EDITORIAL: Fahrlehrerversicherung – ein Schirm, der hält
630 Aktuelle News: Sie erinnern sich: "Barfuß in Socken oder was?" / Fortbildung ist wichtig, aber ...
634 Die 199. Sitzung des Beirats
638 Pressekonferenz zum FahrFitnessCheck – Verkehrsminister gibt Startschuss
640 Ausbildungstransparenz: Diagrammkarte schafft Durchblick
642 Das neue Seminarangebot 2015
652 Sehtest ohne Sehhilfe bestanden – Prüfung mit Brille unzulässig?
657 Berufskraftfahrer-Qualifikation – Klasse BE 79.06 zum Zweiten
680 Gerichtsurteile: (2274) Fahrzeuggeschwindigkeit an Zebrastreifen / (2273) „Atypischer Rotlichtverstoß“ / (2272) Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage / (2271) ABS verhindert Geschwindigkeitsaussage / (2270) Fahrzeugdatenschutz / (2269) Kfz-Reparaturbegrenzung
Aktuelle News: Sie erinnern sich: "Barfuß in Socken oder was?" / Fortbildung ist wichtig, aber ...
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2014, Seite 630
Sie erinnern sich: "Barfuß in Socken oder was?"
In der Ausgabe 8/2014 berichteten wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ 2 OWi Ss 577/06). Das Gericht hob damit einen gegen einen Lkw-Fahrer ergangenen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 € auf. Die Füße des Mannes waren beim Führen seines Lkw nur mit Socken bekleidet gewesen. Das hatte ihm eine Anzeige eingebracht. Das OLG begründete die Aufhebung des Bußgeldbescheides damit, dass die StVO eine Vorschrift über die Fußbekleidung beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht enthält. Nun hat sich bei der Redaktion ein Polizeibeamter gemeldet und sinngemäß Folgendes mitgeteilt:
Beim Lesen Ihres Beitrags könnte leicht der Eindruck entstehen, festes Schuhwerk sei für Führer eines Kraftfahrzeugs in keinem Fall vorgeschrieben. Das trifft so nicht zu. Nach § 44 (2) der BGV D29 (Unfallverhütungsvorschrift) müssen Führer von Lkw zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. Das gilt auch für Fahrlehrer, die einen Fahrschüler begleiten. Die Missachtung dieser Vorschrift ist nach § 58 BGV D29 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von € 75 zuzüglich Gebühren in Höhe von € 25 bedroht ist.
So viel zur Mitteilung des Polizeibeamten. In diesem Zusammenhang erinnert die Redaktion an einen Beitrag in FPX 10/2010, Seite 550, in dem Jochen Klima ausführlich auf diese Problematik eingeht und entsprechende Empfehlungen bezüglich des Schuhwerks von Fahrschülern ausspricht. GLH
Fortbildung ist wichtig, aber ...
Wir leben in einer dynamischen Zeit. Was gestern noch als lebenslang gültiges berufliches Wissen galt, ist heute löchrig und morgen überholt. Wer es als Unternehmer unterlässt, für kontinuierliche Fortbildung seiner Mitarbeiter zu sorgen, bietet der Konkurrenz Angriffsfläche.
Im Wettbewerb zu bestehen ist heute für Fahrschulen mehr denn je eine Frage des Wissens und Könnens. Beispiel Auto: Aus einst nur Chassis, Karosse und Motor ist ein komplexes technisches System geworden, in dem mechanische, elektronische und informationstechnische Komponenten zusammenwirken. Der Fahrlehrer von heute muss sich darin auskennen. Nicht als Schrauber, sondern als kundiger Vermittler sicherer und umweltschonender Nutzung, namentlich auch der vielfältigen Assistenzsysteme. Was man darüber vor fünf oder gar vor zehn Jahren gelernt hat, ist zu weiten Teilen überholt. Die Entwicklung ist so rasant, dass anwendungsorientierte Fortbildung im jährlichen Rhythmus angesagt ist. Ähnlich lebhaft geht es im Verkehrsrecht zu. Vom Fahrlehrer wird erwartet, dass er darin jederzeit up to date ist. Und zwar auch mit Blick auf die aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Verhaltenslehre, Kernstück des vom Fahrlehrer zu leistenden Unterrichts, kann einsichtig und nachhaltig nur von Fahrlehrern vermittelt werden, die auch didaktisch auf der Höhe der Zeit sind. Deshalb sollte Fortbildung immer auch didaktische Elemente enthalten.
Doch weg von „aufgepfropfter“ Fortbildung!
Qualifizierte Fortbildung könnte auf der Basis einer zukünftig (hoffentlich!) wissenschaftsorientierten Grundausbildung der angehenden Fahrlehrer/innen, in deren Mittelpunkt Verkehrspädagogik, Erwachsenenbildung und Lernpsychologie stehen, die Unterrichtskompetenz weit besser fördern, als dies heute in vielen Fällen möglich ist. Man darf gespannt sein, was kommt. GLH