Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 686 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
687 EDITORIAL: Zum Jahreswechsel
690 Aktuelle News: 90 Jahre Deutsche Verkehrswacht / Motorräder von Mercedes? / Neue App: „Meine Umwelt“
692 Gewinnspiel mit Superfrage – Leider kein Gewinner!
694 Gefährdungsbeurteilung – Neue Arbeitshilfe der BVF
704 BVerwG zu Cannabis-Konsum – Autofahren: 1,0 ng/ml ist zu viel
707 Wettbewerbsrecht im Net: Unterlassungserklärung abgegeben – auch verpflichtet, das gesamte Net zu durchsuchen?
710 Fahrlehrerversicherung: Starterpaket 18plus – Komplettschutz für flügge Kinder
712 Motorradprüfung bei Schnee und Eis? Alle Jahre wieder: Winterregelung
727 Gerichtsurteile: (2279) Überholverbot ohne Wenn und Aber / (2278) Geschwindigkeitsbegrenzung mit Schneeflocke / (2277) Pkw-Nutzung durch Unternehmer / (2276) Kündigung mit Hindernissen / (2275) Bestimmung des Arbeitsortes
BVerwG zu Cannabis-Konsum: Autofahren - 1,0 ng/ml ist zu viel
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2014, Seite 704
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim bestätigt. Den genannten Wert hatten zuvor schon fast alle Oberverwaltungsgerichte als nicht mehr zulässig betrachtet, ein höchstrichterliches Urteil dazu stand aber noch aus.
Der Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall wandte sich ein Autofahrer aus Baden-Württemberg gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2001 war ihm bei einer Verkehrskontrolle zum ersten Mal Marihuana-Konsum nachgewiesen worden. 2008 wurde er nach Rauchen eines Joints wieder beim Autofahren erwischt. Die Blutuntersuchung ergab eine THC-Konzentration von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut. Aufgrund dieses Ergebnisses hat ihm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Fahrerlaubnis entzogen. Widerspruch, Klage und Berufung dagegen blieben erfolglos.
Bestimmungen der FeV
Die maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11 Absatz 1 Satz 1, § 2 i.V.m. Anlage 4 Nummer 9.2) besagen: Bei nachgewiesenem Konsum von Rauschgiften, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wird die Fahrerlaubnis eingezogen, ausgenommen Cannabis. Beim Konsum von Cannabis wird die Fahreignung Kraftfahrern bislang dann aberkannt, wenn sie die Droge regelmäßig einnehmen. Bei „gelegentlicher Einnahme“ von Cannabis muss der Autofahrer trennen zwischen dem Kiffen und dem Führen eines Fahrzeugs. Und er darf keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentlich gilt ein Konsum von Cannabis schon dann, wenn er zweimal nachgewiesen ist.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Autofahrers zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabis-Konsum und Fahren nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Eine allgemeingültige Grenze für das Autofahren nach dem Konsum von Cannabis hat das Gericht zwar nicht festgelegt. Jedoch ließ das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestehen, dass man bei einem über 1,0 ng/ml THC liegenden Blutwert von Fahruntüchtigkeit ausgehen könne.
Bedeutung für die Praxis
Mit dem Urteil liegt nun eine höchstrichterliche Entscheidung vor, die den Behörden Orientierung bietet, wenn es um die Fahreignung gelegentlicher Cannabis-Konsumenten geht.
Ralf Nicolai