BVerwG zu Cannabis-Konsum: Autofahren - 1,0 ng/ml ist zu viel

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2014, Seite 704

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim bestätigt. Den genannten Wert hatten zuvor schon fast alle Oberverwaltungsgerichte als nicht mehr zulässig betrachtet, ein höchstrichterliches Urteil dazu stand aber noch aus.

Der Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall wandte sich ein Autofahrer aus Baden-Württemberg gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2001 war ihm bei einer Verkehrskontrolle zum ersten Mal Marihuana-Konsum nachgewiesen worden. 2008 wurde er nach Rauchen eines Joints wieder beim Autofahren erwischt. Die Blutuntersuchung ergab eine THC-Konzentration von 1,3 Nanogramm je Milliliter Blut. Aufgrund dieses Ergebnisses hat ihm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Fahrerlaubnis entzogen. Widerspruch, Klage und Berufung dagegen blieben erfolglos.

Bestimmungen der FeV

Die maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11 Absatz 1 Satz 1, § 2 i.V.m. Anlage 4 Nummer 9.2) besagen: Bei nachgewiesenem Konsum von Rauschgiften, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wird die Fahrerlaubnis eingezogen, ausgenommen Cannabis. Beim Konsum von Cannabis wird die Fahreignung Kraftfahrern bislang dann aberkannt, wenn sie die Droge regelmäßig einnehmen. Bei „gelegentlicher Einnahme“ von Cannabis muss der Autofahrer trennen zwischen dem Kiffen und dem Führen eines Fahrzeugs. Und er darf keine weiteren Drogen oder Alkohol intus haben. Als gelegentlich gilt ein Konsum von Cannabis schon dann, wenn er zweimal nachgewiesen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Autofahrers zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabis-Konsum und Fahren nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Eine allgemeingültige Grenze für das Autofahren nach dem Konsum von Cannabis hat das Gericht zwar nicht festgelegt. Jedoch ließ das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestehen, dass man bei einem über 1,0 ng/ml THC liegenden Blutwert von Fahruntüchtigkeit ausgehen könne.

Bedeutung für die Praxis

Mit dem Urteil liegt nun eine höchstrichterliche Entscheidung vor, die den Behörden Orientierung bietet, wenn es um die Fahreignung gelegentlicher Cannabis-Konsumenten geht. 

Ralf Nicolai