Fahrzeugrecht: Neue Regeln für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2014, Seite 20

Die 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Darin sind auch Bestimmungen der StVZO enthalten, die zu einer Reihe von Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft führen.

Zuglänge jetzt 18,75 Meter

Durch Änderung des § 32 StVZO dürfen Züge, bestehend aus Zugmaschine und Anhängern, nunmehr 18,75 m statt wie zuvor 18 m lang sein. Damit wurde die Länge land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge der von Lkw-Zügen angepasst. Die neue Anpassung bezieht sich allerdings nur auf reine Zugmaschinen mit Anhänger. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gilt nach wie vor eine Gesamtlänge von 18 Metern. So darf zum Beispiel ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidewagen die bisherige Länge von 18 Metern nicht übersteigen. Andernfalls ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO nötig.

Breite und Reifendruck

Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die den Einsatz bodenschonender Reifen in der Landwirtschaft ermöglicht, wurde dem Stand der Technik angepasst. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger dürfen danach bis zu 3,00 m breit sein, wenn sich diese Breite allein durch Zwillings- bzw. Doppelbereifung oder Breitreifen ergibt.
Es sind Breitreifen zulässig, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h und mit einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar die jeweils zulässige Achslast mit der erforderlichen Reifentragfähigkeit erreichen. Damit kann bei Fahrzeugen mit Breitreifen von mehr als 2,55 m Breite einfacher eine ausreichende Tragfähigkeit eingehalten werden. Die zulässige Breite von bis zu 3,00 Metern gilt jetzt auch für Gleiskettenfahrzeuge.

Gleiskettenfahrzeuge bis 32 t zulässig

Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Gleisketten ausgerüstet, dürfen diese gemäß § 34 b StVZO zukünftig ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32 t statt wie bisher 24 t besitzen.

Warnweste wird Pflicht

Bei der Warnwestenpflicht folgt Deutschland ab 1. Juli 2014 seinen Nachbarländern. Die Pflicht, solche Warnwesten, die bei Pannen- oder Unfallsituationen angelegt werden sollen, mitzuführen, gilt auch für Führer land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge. Das wurde eigens in der Ausnahmeverordnung für Landmaschinen festgelegt.

Ralf Nicolai