EDITORIAL: Fahrerkarte - einfach oder lieber kompliziert?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2014, Seite 275

Liebe Leserinnen und Leser,

nach der Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 18 Nr. 7 sind Fahrschulfahrzeuge, sofern sie nicht für gewerbliche Güter- oder Personentransporte verwendet werden, von den Regelungen der EG-Verordnungen 561/2006 (Sozialvorschriften) und 3821/85 (Kontrollgerät) befreit. Nun hört man in jüngster Zeit, bei Polizeikontrollen werde es beanstandet, wenn ein Fahrlehrer mit dem Lkw/Bus nicht zur Ausbildung, sondern beispielsweise zur Tankstelle oder Werkstatt unterwegs sei oder den Lkw überführe und dabei keine Fahrerkarte gesteckt sei. Für solche Fahrten sei die befreiende Wirkung des § 18 Nr. 7 FPersV zu verneinen.

Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. am 17. Mai erklärte Bundesvorsitzender Gerhard von Bressensdorf, das Problem sei bekannt, dafür bedürfe es endlich einer klaren europäischen Regelung. Es müsse sichergestellt werden, dass Fahrschulen nicht schlechter gestellt und nicht mit mehr bürokratischem Aufwand als beispielsweise Handwerker belastet werden.

Da stellt sich mir schon die Frage, ob das nicht auch anders zu lösen wäre. Die Fahrpersonalverordnung spricht eindeutig von Fahrzeugen und nicht nur von bestimmten Fahrten. Außerdem fallen Fahrten vom und zum Treffpunkt, zu Tankstellen und zu Werkstätten absolut nicht unter gewerbliche Güter- oder Personentransporte.

Da die deutsche Fahrlehrerlaubnis nur innerhalb des deutschen Staatsgebietes gilt, bedürfte es meines Erachtens lediglich einer kurzen Klarstellung durch das BMVI. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich

Ihr

Jochen Klima