Berufskraftfahrer-Qualifikation: Klasse BE 79.06 zum Zweiten

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2014, Seite 657

In der September-Ausgabe (Seite 537) berichtete die FahrSchulPraxis, dass für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) größer als 3.500 kg nicht nur die Klasse C1E erforderlich ist, sondern – im Fall gewerblicher Gütertransporte – auch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zur Anwendung kommt. Dazu gibt es mittlerweile nähere Informationen.

Bestimmte C1E-Kombinationen mit BE 79.06

Jede Fahrerlaubnis der Klasse BE, erworben vor dem 19.01.2013, berechtigt zum Mitführen eines Anhängers mit einer zG > 3.500 kg und damit einer in die Klasse C1E fallenden Kombination. Diese wird mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

BE erworben vor dem 09.09.2009 = Grundqualifikation

Das BKrFQG regelt, dass jeder, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE ist, sofern diese vor dem 09.09.2009 – dem Tag des Inkrafttretens des BKrFQG – erworben wurde, als grundqualifiziert gilt. Da die Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06 zum Führen von in die Klasse C1E fallenden Kombinationen erlaubt, wird dem Inhaber, sofern die Fahrerlaubnis vor dem 09.09.2009 erworben wurde, ebenfalls die Grundqualifikation zugesprochen.

Drei Fall-Varianten

Um es übersichtlicher darzustellen, hier die drei möglichen Fall-Varianten:

1. Klasse BE erworben vor dem 09.09.2009:

  • Der Inhaber darf nach wie vor alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen.
    • Die zG des Anhängers darf 3.500 kg übersteigen.
    • Die zG des Zuges darf 12.000 kg übersteigen.
  • Dieser Besitzstand wird beim Umtausch durch die Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.
  • Führt der Inhaber gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg durch, dann gilt er als grundqualifiziert, unterliegt aber der Weiterbildungspflicht.
  • Bei der Kontrolle der Einhaltung der Weiterbildungspflicht (vorgeschrieben seit 09.09.2014) haben sich Bund und Länder auf eine Schonfrist bis zum 09.09.2015 geeinigt. Die Fahrer werden also vorläufig bei Verkehrskontrollen nicht angezeigt, sondern lediglich auf die Rechtslage hingewiesen.

2. Klasse BE erworben zwischen dem 09.09. 2009 und vor dem 19.01.2013

  • Der Inhaber darf nach wie vor alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen. 
    • Die zG des Anhängers darf 3.500 kg übersteigen.
    • Die zG des Zuges darf 12.000 kg übersteigen.•Dieser Besitzstand wird beim Umtausch durch die Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.
  • Möchte der Inhaber gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg durchführen, muss er eine Grundqualifikation erwerben und unterliegt der Weiterbildungspflicht (Schonfrist bis 09.09.2015).

3. Klasse BE erworben ab dem 19.01.2013

  • Die zG des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.
    • Möchte der Inhaber Anhänger mit größerer zG mitführen, muss er die Klasse C1E erwerben.
    • Dann ist – im Gegensatz zu BE 79.06 – die zG der Kombination auf 12.000 kg begrenzt.
  • Außerdem muss er für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg die Grundqualifikation erwerben und unterliegt der Weiterbildungspflicht.

Letzter Stand?

Liebe Leserinnen und Leser, ich hoffe, dass ich damit für etwas mehr Klarheit sorgen konnte. Allerdings, das will ich nicht verschweigen, in gewissen Kreisen bestehen Zweifel darüber, ob in dieser Sache schon das letzte Wort gesprochen ist. Zumal das BKrFQG die Fahrerlaubnisklasse BE nicht adressiert. 

Jochen Klima