Reform des Fahrlehrerrechts: Erste Änderungsansätze bekannt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2015, Seite 204

CDU/CSU und SPD trafen in ihrem Koalitionsvertrag u.a. folgende Vereinbarung: „Die Ausbildung der Fahranfänger wollen wir verbessern und die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer erhöhen.“

Daraus war zu schließen, die Bundesregierung werde eine durchgreifende Reform des Fahrlehrerrechts auf den Weg bringen. Nachdem sich in der jüngeren Vergangenheit dazu viele (zu viele?) zu Wort gemeldet hatten, beschlossen die zuständigen Beamten des Bundes und der Länder, sich zur Causa „Fahrlehrer“ vorerst unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten. Ein wissenschaftliches Gutachten einer Expertengruppe um Prof. Sturzbecher sollte ihnen dabei wohl Stütze sein. Auch eine sogenannte „verbandsübergreifende Arbeitsgruppe“ der Fahrlehrer hatte ihre divergierenden Vorstellungen kundgetan. Seit Mitte März dringen nun offiziös erste Änderungsansätze durch.

Zeitplan

Danach soll von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Kürze ein Gesetzesentwurf vorgelegt und in die Verbändeanhörung gegeben werden. Fahrlehrerverbände und andere interessierte Gruppen können dazu Änderungs- und Ergänzungswünsche einbringen. Darüber hinaus soll das zusammengefasste Ergebnis im Januar 2016 von einem Arbeitskreis des Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar diskutiert werden. Danach soll das Gesetzgebungsverfahren (Kabinett, Bundestag, Bundesrat) anlaufen, sodass die Reform rechtzeitig vor der im Herbst 2017 stattfindenden Bundestagswahl verabschiedet werden und in Kraft treten kann.

Berufszugang

Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis soll auf 21 Jahre herabgesetzt werde. Bildungsvoraussetzungen sollen künftig entweder Fachhochschulreife oder alternativ ein mittlerer Bildungsabschluss plus abgeschlossener Berufsausbildung sein. Die fahrpraktische Prüfung soll bereits vor Beginn der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte abgelegt werden. Wegfallen soll das Erfordernis, dass Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und C/CE sein müssen.

Ausbildung

Der Schulung in der Fahrlehrerausbildungsstätte soll künftig ein mehrwöchiges „Orientierungspraktikum“ in einer Fahrschule vorgeschaltet sein. Dabei sollen die Interessenten die Anforderungen und Abläufe des Berufes kennenlernen. Die Ausbildung soll insgesamt verlängert werden. Dabei ist noch strittig, ob am Ende 12 oder 16 Monate herauskommen werden. Beim Lehrplan ist eine deutliche Verschiebung hin zu mehr Pädagogik und Didaktik geplant, während Recht und Technik deutlich reduziert werden sollen.

Modulares Karrieremodell

Um den Beruf für junge Leute attraktiver zu machen, sollen im Gesetz nach der Grundausbildung weitere Bausteine für berufliche Weiterentwicklung und damit verbundene Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen werden. Dabei wird auch bei den Erweiterungsklassen A, CE und DE über die Einführung einer praktischen Lehrprobe nachgedacht. Neben klassischen Erweiterungsmöglichkeiten wie der Seminarerlaubnis und dem betriebswirtschaftlichen Lehrgang zur Erlangung der Fahrschulerlaubnis (neu: Verlängerung und Abschluss mit Prüfung) ist auch ein pädagogisches Erweiterungsmodul als Befähigung zur pädagogischen „Leitung“ einer Fahrschule vorgesehen. Ebenso denkbar sind als weitere Karrieremöglichkeiten Module, die spezifisch auf erwachsenenbildnerische Lehrtätigkeiten vorbereiten (z.B. Weiterbildungsangebote für Berufskraftfahrer oder für ältere Kraftfahrer).

Jochen Klima