Jochen Klima: Kommentar zum Telefon-Beschluss des BGH

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2015, Seite 107

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Bundesgerichtshof hat Klarheit geschaffen: Ab sofort müssen Fahrlehrer wohl kaum mehr befürchten, wegen eines Telefonats während einer Fahrstunde von der Polizei angezeigt und im Nachgang mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister belastet zu werden. (Zum Artikel Telefonieren während der Fahrstunde - Klarheit nach BGH-Beschluss ...)

Das ist für viele Kolleginnen und Kollegen sehr hilfreich, denn wer nicht erreichbar ist, hat es im Zeitalter zurückgehender Fahrschülerzahlen und hohen Konkurrenzdrucks nicht immer leicht. Und nicht jede kleine Fahrschule ist in der Lage, permanente Erreichbarkeit auf anderen Wegen, beispielsweise durch ein ganztägig oder wenigstens nachmittags oder abends besetztes Büro, sicherzustellen.

Aber die Medaille hat noch eine zweite Seite: Der Kunde Fahrschüler zahlt aus seiner Sicht gutes Geld für eine Fahrstunde und damit auch dafür, dass ihm sein Fahrlehrer in diesen 45 Minuten volle Aufmerksamkeit zukommen lässt. Ein häufig genannter Grund für Unzufriedenheit mit einem Fahrlehrer und für Beschwerden beim Verband ist die Tatsache, dass der Fahrlehrer sich nicht um den Schüler gekümmert, sondern ständig telefoniert und sich dabei ganz anderen Dingen als der Ausbildung gewidmet hat.

Und noch etwas: Die Vorbildfunktion von uns Fahrlehrern auf unsere zumeist jugendliche Kundschaft dürfen wir nicht unterschätzen! Wer Wasser predigt und Wein trinkt, indem er im Unterricht dafür wirbt, nicht ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren und die Zahl der Gespräche auch mit Headset und Co. zur Vermeidung von Ablenkung möglichst gering zu halten, wird – wenn er selbst die ganze Zeit an der Strippe hängt – schnell unglaubwürdig. Und das wäre schade. Wer aber Vernunft vorlebt, kann mit Nachahmung rechnen!

Und noch etwas: Das BGH-Urteil bedeutet nicht die Aufhebung jeglicher straf- und zivilrechtlichen Haftung eines während einer Ausbildungsfahrt telefonierenden Fahrlehrers! Wer etwa wegen Ablenkung durch Nutzung eines Mobiltelefons eine Gefahr nicht erkennt und es deshalb während einer Fahrstunde zu einer Gefährdung oder einem Unfall kommen lässt, verletzt als Fahrlehrer grob seine gesetzlichen Pflichten.

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Telefonieren während der Fahrstunde - Klarheit nach BGH-Beschluss ...