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071 EDITORIAL: Die Sonntagsruhe bleibt heilig!
074 Aktuelle News: Kindersicherheit im Auto / Zahlen über tödlich im Straßenverkehr verunglückte Personen in bestimmten europäischen Ländern und den USA
083 Erinnerung! Workshop für angestellte Fahrlehrer am 06.03.2015
076 Einladung zur 65. ordentlichen Mitgliederversammlung
084 Gleichstellung – Frauenbeauftragte im Verband
086 „Hütchen-Erlass“ – Aufstellen von Leitkegeln ist zulässig
105 Telefonieren während der Fahrstunde – Klarheit nach BGH-Beschluss
107 Jochen Klima: Kommentar zum Telefon-Beschluss des BGH
112 Motorradsicherheitstraining – Werden Sie Instruktor!
113 Schräglagentraining für Motorradfahrlehrer
114 Für publikumswirksame Events – Gurtschlitten oder Fahrsimulator von der LVW Baden-Württemberg
122 Gerichtsurteile: (2290) Sorgfaltspflichten bei Abbiegen auf Grundstück / (2289) Handyverbot gilt nicht für Beifahrer / (2288) Fahrzeugreparatur im Ausland / (2287) Abmahnkosten müssen nicht immer sein / (2286) Nebenkosten eines Ladenlokals im Einkaufscenter / (2285) Einkommensteuererklärung per Fax
„Hütchen-Erlass“ – Aufstellen von Leitkegeln ist zulässig
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2015, Seite 86
Wenn die Tage wieder wärmer werden, kann man es vielerorts beobachten: Kolleginnen und Kollegen üben mit ihren Motorradfahrschülern Grundfahraufgaben und stellen dazu Leitkegel auf.
Doch die Klagen reißen nicht ab: Immer wieder gibt es deshalb missliebige Diskussionen mit Anliegern, anderen Verkehrsteilnehmern oder gar der Polizei. Unser zuständiges Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat nun erneut für Klarheit gesorgt.
„Hütchen-Erlass“ vom 28. Februar 1983
Am 1. April 1983 hielt das Aufstellen von Leitkegeln Einzug in die Ausbildung und Prüfung von Zweiradfahrern. Schon damals müssen die Verantwortlichen geahnt haben, dass dadurch Ärger zu erwarten war, denn bereits im Februar 1982 erließ Ministerialrat Dr. Rolf Gall, damals Leiter des Referats „Verkehrssicherheit“ im Innenministerium Baden-Württemberg, die folgende als „Hütchen-Erlass“ bekannt gewordene Regelung:
„Die Durchführung von Grundfahraufgaben stellt in der Regel keine übermäßige Straßenbenutzung i. S. des § 29 StVO dar. Ausbildung und Prüfung finden auf öffentlichen Straßen statt und sind damit als verkehrsüblich anzusehen. Die Grundfahrübung „Abbremsen und Ausweichen“ erfordert ausdrücklich eine Markierung. Es wird davon ausgegangen, dass die Grundfahraufgaben auf möglichst übersichtlichen und verkehrsarmen Straßen unter ausreichender Aufsicht ausgeführt werden. Das kurzfristige Aufstellen von Leitkegeln zur Markierung stellt dann keinen Verstoß gegen § 32 Absatz 1 StVO dar, wenn vorstehende Ausführungen beachtet werden und mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wird.“
Immer wieder bestätigt
In den folgenden Jahren war immer wieder einmal ein anderes Ressort für die Fahrschulen zuständig. Mal saßen unsere Ansprechpartner im Umwelt- und Verkehrsministerium (MUV), dann wieder im Innenministerium (IM). Derzeit ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) zuständig. Doch trotz dieser Revirements wurde die Regelung immer wieder mit Bezug auf den ursprünglichen „Hütchen-Erlass“ bestätigt und erneuert.
2004, MR Enkel: „Das Aufstellen von Leitkegeln stellt keinen Verstoß gegen § 32 Absatz 1 StVO (Verkehrshindernis) dar.“
2006, MR Enkel: „Leitkegel richten sich nicht an andere Verkehrsteilnehmer und sollen insoweit auch keine „Verkehrsregelung“ zum Ausdruck bringen. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr geht davon aus, dass die langjährige Praxis der Fahrschulen auch künftig nicht beanstandet wird.“
Anfrage beim MVI
Weil 2014 kurz hintereinander mehrere Kollegen von der Polizei beanstandet worden waren, bat der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. das zuständige Referat beim MVI im September 2014 um Auskunft, ob der Erlass noch gilt. Die Antwort war eindeutig und ließ keine Fragen offen.
2014, Az. 3-3854/560
ORR Dr. Thomas Kirschner:
„Sehr geehrter Herr Klima, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. September 2014. Die Thematik war vor wenigen Jahren Gegenstand der Beratungen im BLFA StVO und im BLFA FE. Jeweils wurde mit breiter Mehrheit eine bundesweite rechtliche Regelung, etwa in der StVO oder in der Prüfungsrichtlinie zur FeV, nicht für erforderlich gehalten. Die in Baden-Württemberg bewährte Handhabung gemäß der von Ihnen in Bezug genommenen Erlasslage gilt nach wie vor. Probleme mit einzelnen Polizeibeamten dürften sich unter Verweis auf die bestehende Erlasslage in der Regel rasch lösen lassen. Eine inhaltsgleiche Neufassung des BW-Erlasses, die seitens des MVI in Abstimmung mit dem IM erfolgen müsste, halten wir nicht für erforderlich.“
Beanstandungen bitte melden
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sollte dennoch ein Polizeibeamter das Aufstellen von Leitkegeln beanstanden, dann ziehen Sie einfach eine Kopie dieses Artikels aus dem Ärmel oder dem Handschuhfach. Sollten Sie diesen nicht zur Hand haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Verbandsgeschäftsstelle in Korntal. Wir schicken Ihnen umgehend eine Kopie des Erlasses zu oder:
Jochen Klima