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487 EDITORIAL: Das Aus für freie Mitarbeiter
490 Aktuelle News: Gefährliche Ablenkung am Steuer / Neue App: "Mit dem Auto ins Ausland"
492 Herbstsitzung des Beirats
498 Tagesnachweise – Überwachung direkt am PC!
528 Mitglieder des FLVBW haben Grundsätze
494 Teilzeitkräfte und soziale Sicherheit
500 Bundesdatenschutzgesetz – Verfahrensverzeichnis ist auch für Fahrschulen Pflicht
522 Gerichtsurteile: (2327) Betrunkener Fußgänger haftet allein / (2326) Fahrerlaubnis und vermindertes Sehvermögen / (2325) Haftung bei plötzlich geöffneter Fahrertür / (2324) Gebühr für notariellen Entwurf? / (2323) Steuerberater ist weisungsgebunden
EDITORIAL: Das Aus für freie Mitarbeiter
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2015, Seite 487
Liebe Leserinnen und Leser,
als Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE und DE diente er sich zwei Fahrschulen als freier Mitarbeiter an. Dafür leaste er ein Auto, rüstete es fahrschulmäßig aus, zahlte Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer. Die Beschäftigungsverhältnisse waren ordnungsgemäß in seinem Fahrlehrerschein vermerkt. Überdies beschäftigte er eine Bürohilfe und einen Fahrzeugwart, beide zum Geringverdiener-Tarif. Damit, so glaubten er und seine Berater, sei er nicht abhängig beschäftigt und entkomme der Sozialversicherungspflicht.
Das sahen die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts anders. In ihrem Grundsatzurteil vom 11. November 2014 (Az. L 5 R 910/12) stellten sie fest: Fahrlehrer/innen dürfen in Fahrschulen nicht als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis beschäftigt werden, da sie sozialversicherungspflichtig sind. Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.
Mit diesem Urteil wurde die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. schon immer vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern/innen im Sinne des § 1 Absatz 4 Fahrlehrergesetz sozialversicherungspflichtig sind. „Verwaltungsrechtlich", so das Gericht in seiner Begründung, „ist es nicht zulässig, dass von einer Fahrlehrerlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis im Wege einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit Gebrauch gemacht wird. Dies ist auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten."
Die obergerichtliche Entscheidung widerspricht damit auch der im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az. 4 K 4032/11 vom 09.10.2012) zum Begriff „Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des Fahrlehrergesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung.
Es ist ein gutes und seit Langem erwartetes Urteil, das Rechtssicherheit schafft und Arbeitnehmer gegen Ausbeutung schützt. Zugleich schützt das Urteil die nach Sozialrecht handelnden Fahrschulunternehmen gegen Konkurrenten, die durch Umgehung gesetzlich vorgeschriebener Sozialabgaben und Sozialleistungen den Wettbewerb mit Dumpingpreisen verzerren. Das von den Sozialkassen erstrittene Urteil wird zu intensiveren Kontrollen der Fahrschulen führen. Da nützen dann auch die juristischen Weisheiten der „Fahrlehrerpost" nichts mehr, wenn Beschäftigte nicht bei den Sozialkassen angemeldet sind.
Mit besten Grüßen
Ihr
Jochen Klima