Ausbildungsfahrschule: Gilt das Mindestlohngesetz für Fahrlehreranwärter?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2015, Seite 540

Nach Paragraf 2 Abs. 3 Nr. 1 FahrlG sind Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Grundfahrlehrerlaubnis) nach der Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte weitere viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule auszubilden. Unterliegen diese Ausbildungsverhältnisse dem Mindestlohngesetz (MiLoG)? Diese Frage wird im Gewerbe seit einiger Zeit kontrovers diskutiert...

Den vollständigen Artikel finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Oktober/2015, ab Seite 540.

Oder: Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg finden den FPX-Artikel im internen InternetForum als PDF-Datei hier ...

 

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