Wenn Kleine den Großen ins Gehege kommen ... Teure Markenrechtsverletzung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2015, Seite 545

Bekannte Werbeslogans wie „NICHTS IST UNMÖGLICH“, seit Jahrzehnten auf dem Banner von TOYOTA, sollte man nicht für die Werbung einer Fahrschule nutzen. Lesen Sie im Folgenden, wie unangenehm es werden kann, wenn eine kleine Fahrschule wegen einer Markenrechtsverletzung ins Visier eines großen Konzerns gerät.

Zu Beginn ein fiktives Beispiel: Ein junger Kollege, wir nennen ihn Thorsten Thopfman, macht sich selbstständig, schult auf MOVEO (Name der Marke verfremdet, Red.) und wirbt mit deren weltbekanntem Slogan: „THORSTEN THOPFMANS MOVEO-FAHRSCHULE – GUT, BESSER, MOVEO!"

Post vom Anwalt

Thopfman lässt sich von einer Agentur für viel Geld ein integratives Werbekonzept für sein junges Unternehmen ersinnen: Schaufenster- und Fahrzeugbeschriftung, Briefpapier, Homepage, Facebook-Seite, Vorlagen für Zeitungsanzeigen, Kugelschreiber, Führerscheinmäppchen und so weiter. Nur wenige Tage nach der groß angekündigten und fröhlich gefeierten Eröffnung flattert per Einschreiben mit Rückschein ein Brief ins Haus. Absender ist eine von MOVEO beauftragte Anwaltskanzlei für Patent- und Markenrecht.

Geschützte Marken und Werbeslogans

Das Schreiben legt klar, dass es sich bei „THORSTEN THOPFMANS MOVEO-FAHRSCHULE – GUT, BESSER, MOVEO!" um geschützte Wort- und Bildmarken handelt, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Damit liegt das Recht zur Verwendung ausschließlich bei MOVEO.

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Die Fahrschule wird deshalb von den Anwälten aufgefordert, die Verwendung dieser Marken sofort einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie sich verpflichtet:

  • im Wiederholungsfall € 10.000 Vertragsstrafe zu bezahlen,
  • detailliert Auskunft über den Umfang der Benutzung der Marken zu geben,
  • Schadensersatz zu bezahlen (Höhe abhängig von Punkt 2),
  • der Anwaltskanzlei die Kosten der Abmahnung zu erstatten.

Da bei Markenrechtsverletzungen üblicherweise ein sehr hoher Streitwert von mindestens € 150.000 angesetzt wird, beläuft sich allein schon die danach berechnete Kostennote der Kanzlei auf mehrere Tausend Euro. Zusammen mit gleichzeitig erhobenen Schadensersatzforderungen kommen dabei enorme Kosten zusammen, die eine kleine Fahrschule in den Ruin treiben können. Hinzu kommt, dass das teure Werbekonzept und der damit schon erzielte Wiedererkennungseffekt für die Mülltonne sind. Die Fahrschule muss also erneut Geld für Werbung in die Hand nehmen – und alles beginnt von vorn.

Markenschutz vs. Produkt-Piraterie

Es gilt zu bedenken, dass es sehr viel Hirnschmalz, Aufwand und Zeit erfordert, eine Marke zu entwickeln, sie am Markt zu etablieren und Wiedererkennungseffekte zu generieren. Damit beauftragen größere Unternehmen meist renommierte Werbeagenturen. Bis eine neue Wortmarke vom Stapel gelassen wird, entsteht hoher finanzieller Aufwand. Um eine neue Marke zu schützen und andere Firmen über die Schutzrechte zu informieren, werden diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) angemeldet und von diesem, sofern keine älteren Rechte entgegenstehen, als sogenannte Wort- oder Bildmarke eingetragen. Beim DPMA kann dann jeder Interessent selbst nachschauen, ob er mit einem neu entwickelten Marketing- und Werbekonzept die Rechte anderer Firmen verletzt. Denn eines ist klar:

Niemand muss es dulden, wenn andere seine eingetragene Marke fälschen, kopieren oder missbräuchlich nutzen. Das gilt für Weltkonzerne wie MERCEDES-BENZ, LACOSTE oder ROLEX und gleichermaßen für kleine Firmen. Auch der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wehrt sich selbstverständlich mit allen juristischen Mitteln, wenn sein Logo und/oder der Slogan „gut betreut – Verbandsfahrschule" von Nichtmitgliedern in ihrer Fahrschulwerbung verwendet wird.

Verstöße können sehr teuer werden

Ähnlich wie dem fiktiven Thorsten Thopfman erging es jüngst einer jungen Fahrschulinhaberin aus dem Ländle. Zum Glück ging es halbwegs glimpflich aus. Der Konzern, dem sie mit der Werbung für ihre Fahrschule ins Gehege gekommen war, hat nach Vermittlung durch den Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. auf Schadensersatzforderungen verzichtet und sich bei den Abmahnkosten auf Ratenzahlungen eingelassen. Aber auch an den in Raten zu zahlenden zweieinhalbtausend Euro und der kostenaufwendigen Verpflichtung, sich von ihrem bisherigen Werbekonzept zu verabschieden, hat die Kollegin sicherlich noch ein Weilchen zu knabbern.

Was rät der Verband?

Es ist unerlässlich, ein ins Auge gefasstes Werbekonzept markenrechtlich zu überprüfen. Bei der Vielzahl der geschützten Wort- und Bildmarken ist die Gefahr nicht gering, die Markenrechte Dritter zu verletzen. Oft hilft eine Internetrecherche auf der Homepage des DPMA. Bei Zweifeln sollte man sicherheitshalber die Dienste eines auf Patent- und Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Das kostet mit Sicherheit deutlich weniger Geld und Ärger als der Fall Thopfman.

Machen Sie Gebrauch vom kostenlosen Angebot Ihres Verbandes, Ihre Werbung vor Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich zu prüfen.

Jochen Klima