Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 02 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
03 EDITORIAL: Wer eine Vision hat, der soll zum Arzt gehen ...
06 Aktuelle News: Modellflut / Mit dem Motorrad auf DU
08 65 Jahre - der Blick geht nach vorn: Die 200ste Sitzung des Beirats
10 Mitgliederversammlung: Vorschau – 65. ordentliche Mitgliederversammlung / Referat "Erfolg beginnt im Kopf - die eigenen Potenziale nutzen" - Thomas Baschab
15 Workshop für angestellte Fahrlehrer
16 FahrFitnessCheck: Weitere Fahrlehrer gesucht
18 ASF und FES – Neue Regelungen der Überwachung
33 Istrien Total 2015 – Kroatien mit Rennstrecke
34 Alkoholverstöße – Nach jeder Trunkenheitsfahrt MPU?
52 Gebhard L. Heiler: Fahrlehrer im Jahr 2030 – Die Zukunft wird anders, aber nicht düster sein
61 Gerichtsurteile: (2284) Absicherung der Unfallstelle / (2283) Zweifelhafte Führerscheineignung / (2282) Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor / (2281) Pkw-Verschleiß bei Leasingfahrzeug / (2280) Pkw-Betriebsausgaben im Steuerrecht
Alkoholverstöße – Nach jeder Trunkenheitsfahrt MPU?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2015, Seite 34
Bisher war in Baden-Württemberg gängige Praxis, bei erstmaliger Alkoholfahrt erst ab einem Promillewert von 1,6 eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Inzwischen hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) verfügt, dass bei jeder Alkoholfahrt, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, die Anordnung einer MPU zu erfolgen hat. Vorausgegangen war ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.01.2014 (Az. 10 S 1748/13).
Der Fall: Nach einer Trunkenheitsfahrt war einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen worden. Bei ihm war eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille festgestellt worden. Das Amtsgericht Schopfheim sah darin eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach Ablauf der 7-monatigen Sperrfrist beantragte der Autofahrer bei der zuständigen Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Diese ordnete aber zunächst die Beibringung eines MPU-Gutachtens an. Da der Autofahrer dem nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis nicht erteilt. So kam der Fall vors Gericht.
Führerscheinentzug durch Strafgericht
Nach einer Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 315c StGB (klar nachgewiesene alkoholbedingte Fahrfehler – „relative Fahruntüchtigkeit“) oder § 316 StGB (1,1 Promille oder mehr – „absolute Fahruntüchtigkeit“) entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Zugleich verhängt das Strafgericht eine Sperrfrist, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Bisherige Verwaltungspraxis
Für die Neuerteilung wurde in solchen Fällen von den Fahrerlaubnisbehörden bisher eine MPU nur gefordert, wenn der Alkoholfahrer mit 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden oder zum zweiten Mal alkoholbeeinflusst im Verkehr aufgefallen war. So steht es in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Bei Neuerteilung muss Fahreignung vorliegen
Der Anspruch auf Neuerteilung setzt die im Zweifelsfall vom Antragsteller nachzuweisende Fahreignung voraus (§ 2 Absatz 2 Nr. 3, Absatz 4 Satz 1 StVG, §§ 11 Absatz 1, 20 Absatz 1 FeV). Diesen Nachweis sah der VGH als nicht geführt an, da der Antragsteller das notwendige (positive) medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.
VGH: Notwendigkeit der MPU folgt aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV
Die Notwendigkeit zur Beibringung eines MPU-Gutachtens sieht der VGH in der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV. Danach ist eine MPU anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen wurde. Für die Einschlägigkeit von Buchstabe a reicht die Feststellung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) erfolgte. Nach Auslegung des VGH belege nun jede Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB einen Alkoholmissbrauch, da der Kfz-Führer nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen unterscheiden könne. Die strafgerichtliche Erkenntnis, dass sich der Kfz-Führer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, ersetze eine originäre Prüfung im verwaltungsrechtlichen Erteilungsverfahren. Daher sei die Verwaltungsbehörde verpflichtet gewesen, die Frage der Fahreignung klären zu lassen und die Neuerteilung von der Vorlage eines MPU-Gutachtens abhängig zu machen.
Zukünftig verschärfte MPU-Praxis?
Die Begründung des VGH mag im Hinblick auf die Anwendung von Grundsätzen der juristischen Wissenschaft zur Gesetzesauslegung zu beanstanden sein. Eine ausführliche Analyse kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Trotz vielleicht berechtigter Kritik an der Entscheidung muss dieses Urteil bei der rechtlichen Beratung Beachtung finden. Das MVI jedenfalls hat sämtliche Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg über die Entscheidung des VGH informiert und um Beachtung dieser Rechtsprechung gebeten. Die Führerscheinstellen im Bundesland setzten diese verschärfte Praxis bereits um und fordern bei Neuerteilung nach Entziehung des Führerscheins wegen Alkohol ab 1,1 Promille eine MPU. Andere Bundesländer warten die Diskussion der Verkehrsjuristen und Verkehrspsychologen einstweilen noch ab.
Ralf Nicolai