Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 134 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
135 EDITORIAL: Das Automatik-Projekt der DFA
138 Aktuelle News: Mercedes - Museum Monday / Fahrradfahrer überdurchschnittlich an Alkoholunfällen beteiligt / Fastenzeit
140 Verbandstag 2015
151 Werbung mit Preisangaben: Nicht Anmeldegebühr, sondern Grundbetrag!
156 Angestellte Fahrlehrer fragen: Ist Fahrzeugpflege Arbeitszeit?
157 Mindestlohngesetz: Was gilt bei 450-Euro-Jobs?
164 Klasse C/CE mit 18 - Wann ist eine MPU erforderlich?
170 Fahrschulüberwachung: Tagesnachweise ausdrucken?
172 Deutsche Fahrlehrer-Akademie e.V.: Modellversuch "Automatik" - Fahrschulen bitte melden!
192 Gerichtsurteile: (2296) Trunkenheitsfahrt im Ausland / (2295) Konsequenzen einer Alkoholfahrt / (2294) Kein Überholen an geparktem Kfz / (2293) Geschwindigkeitsbegrenzung auf nur einer Fahrspur / (2292) Kündigung „zum nächstmöglichen Termin" / (2291) Keine Versorgungssperre für Gewerbemieter
Werbung mit Preisangaben: Nicht Anmeldegebühr, sondern Grundbetrag!
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2015, Seite 151
Fahrschulen, die in der Werbung den Begriff „Anmeldegebühr“ verwenden, meinen damit den in § 19 FahrlG festgelegten Begriff Grundbetrag. Im Grundbetrag muss bekanntlich das Entgelt für den gesamten Theorieunterricht sowie für die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Fahrschule enthalten sein.
FührerscheinAusbildung Klasse B |
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Grundbetrag | 250,00 € | |
Fahrstunde | 40,00 € | |
Sonderfahrt | 50,00 € | |
Vorst. theor. Prüfg. | 50,00 € | |
Vorst. prakt. Prüfg. | 130,00 € |
Deshalb ist der Begriff Anmeldegebühr falsch und zugleich irreführend. Dies wurde am 19.12.2014 in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 13 O 38/14) klargestellt. Fahrschulen, die mit einer „Anmeldegebühr“ werben, müssen deshalb damit rechnen, abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Ebenso ist der Begriff „Grundgebühr“ unzulässig, da diese Bezeichnung nach Meinung des Gerichts ebenfalls irreführend ist. Der Wortteil „Gebühr“ rufe den Eindruck hervor, so das Gericht, es handle sich um eine „amtliche Gebühr“, was in Wahrheit ein frei bestimmbares Dienstleistungsentgelt sei.