Schülereigenes Ausbildungsfahrzeug: Wer kommt für Schäden auf?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2015, Seite 318

Die zur Ausbildung erforderlichen Fahrzeuge müssen nach § 11 Fahrlehrergesetz im Regelfall von der Fahrschule zur Verfügung gestellt werden. Gelegentlich, z.B. für Ausbildungen von Menschen mit Handicap oder für Klasse T, kommen schülereigene oder der Fahrschule zeitweilig überlassene Fahrzeuge zum Einsatz. Dabei müssen die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai/2015, ab Seite 318.

Oder: Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg finden den vollständigen Artikel im internen InternetForum als PDF-Datei hier ...
und die im Artikel erwähnten Tipps und Hinweise zur Gestellung von Kraftfahrzeugen als Download ebenfalls im InternetForum hier ...

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