Anstellungsvertrag und Empfehlungen aktualisiert: Kfz-Nutzung und Phantomlohn

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2016, Seite 16

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. stellt seinen Mitgliedern zahlreiche Musterverträge und -vordrucke zur Verfügung. So auch einen „Muster-Anstellungsvertrag“ und „Empfehlungen für die Begründung und Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen mit Fahrlehrern“.

Infolge diverser Rechtsänderungen mussten diese Vorlagen überarbeitet und aktualisiert werden. Es folgt ein kurzer Abriss über die wesentlichen Änderungen.

Private Nutzung des Lehrfahrzeugs

Die Vertragsbestimmungen über privat genutzte Firmenfahrzeuge mussten jüngst erfolgten steuerrechtlichen Änderungen angepasst werden. Soll die Kfz-Nutzung für private Zwecke eingeschränkt werden, ist eine klare, detaillierte Formulierung im Arbeitsvertrag erforderlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nun vereinbaren, dass Privatnutzung des Dienstfahrzeuges untersagt ist, somit also das Fahrzeug zum Beispiel nur für Dienstfahrten oder für Dienstfahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist in diesen Fällen nicht von einer Nutzung für private Zwecke auszugehen, da erfahrungsgemäß Arbeitnehmer, denen die Privatnutzung untersagt ist, sich an das Verbot halten. Wenn nicht, wäre das Risiko einer fristlosen Kündigung und eventueller Schadenersatzansprüche gegeben.

Wird im Arbeitsvertrag die private Nutzung verboten, so entstehen bei einem angestellten Fahrlehrer, der das Fahrzeug zwar abends mit nach Hause nimmt oder am Wochenende bei sich zu Hause abstellt, keine geldwerten Vorteile, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Privatfahrt zählen und eine sonstige private Kfz-Nutzung ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss der angestellte Fahrlehrer kein Fahrtenbuch führen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Betriebsstätte sind aus steuerlicher Sicht Privatfahrten. Dieses Problem kann bei angestellten Fahrlehrern neuerdings wie folgt umgangen werden:

Neu ist dabei die Definition der Betriebstätte für einen angestellten Fahrlehrer. Aus steuerlicher Sicht kann man einem Fahrlehrer weder das Büro der Fahrschule noch die Hauptstelle oder eine der Filialen als Betriebsstätte zuweisen, da ein Fahrlehrer den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug ausübt (Fahrtätigkeit).

Der Fahrschulraum muss auch aus steuerlicher Sicht nur in wenigen Fällen als zentrale Betriebsstätte eingestuft werden. Ebenso ist bei den meisten Fahrschulen weder die Hauptstelle noch eine der Filialen der Verwaltungssitz. Dieser befindet sich oft in den Privaträumen des Fahrschulinhabers.

Somit sind die Unterrichtsräume oder der Sitz der Fahrschule lediglich Treffpunkte, an denen die Fahrstunden beginnen und/oder enden. Der Treffpunkt könnte aber auch an jeder anderen Stelle vereinbart werden. Der Fahrlehrer muss sich deshalb keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehr zurechnen lassen.

Phantomlohn (Krankheit, Feiertage, Urlaub)

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz steht jedem Arbeitnehmer für Krankheitstage, Feiertage oder Urlaubstage das durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate zu. Somit müssen auch Mehrarbeitszuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtschichtzuschläge und ähnliche Sonderleistungen immer aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate berechnet und anteilig für die Urlaubs-, Krankheits- oder Feiertage bezahlt werden.

Dieser sogenannte Phantomlohn (Vergütung für real nicht erbrachte Leistung) ist sozialversicherungspflichtig. Der Zuschlag für vereinbarte und tatsächlich geleistete Nachtarbeit ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Hingegen ist Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Nachtzuschläge beim Phantomlohn nicht gegeben, da dieser nur als Durchschnittswert bezahlt wird und damit keine tatsächlich geleistete Nachtarbeit vergütet wird.

Da der Phantomlohn in jüngster Zeit ins Visier der Betriebsprüfungen durch die Sozialkassen geraten ist, war hier eine Änderung zwingend erforderlich.

Jochen Klima

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