Finanzgericht Rheinland-Pfalz – § 18-Akten weg: Steuerschätzung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2016, Seite 33

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 1. April 2014 ein Urteil gefällt (Az. 5 K 1227/13), das Fahrschulen sehr ernst nehmen sollten. Wer Tages- und Ausbildungsnachweise sowie Listen über beim TÜV angemeldete Prüfungen nicht mindestens 6 Jahre aufbewahrt und deshalb bei einer Betriebsprüfung nicht vorlegen kann, muss damit rechnen, dass das Finanzamt eine Gewinnschätzung vornimmt.

Nach § 18 Fahrlehrergesetz muss der Fahrschulinhaber Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnachweise (Absatz 2) führen. Diese Aufzeichnungen sind (Absatz 3) „nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, 4 Jahre lang aufzubewahren [...].“

Längere Aufbewahrungspflicht nach Steuerrecht

Ein Fahrschulinhaber hatte seine Unterlagen nach Ablauf der Vierjahresfrist entsorgt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin nun fest, dass nur ein Teil der Fahrschüler die Entgelte gegen Rechnung entrichtet hatte. Der andere Teil bezahlte in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen. Deshalb verlangte sie die Vorlage sämtlicher fahrlehrerrechtlichen Aufzeichnungen sowie der Listen über die beim TÜV zur Prüfung angemeldeten Fahrschüler. Sie erklärte, dass sie ohne diese Unterlagen nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen konnte, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien.

Steuerschätzung wegen unvollständiger Buchführung

Nach der Prüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und erhöhte den zu versteuernden Gewinn. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die bei der Prüfung beanstandeten Buchführungsmängel.

Finanzgericht weist die Klage des Fahrschulinhabers ab

Nachdem sein Einspruch abgewiesen worden war, reichte der Fahrschulinhaber Klage ein. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass eine Gewinnschätzung zulässig sei, wenn die fahrlehrerrechtlichen Aufzeichnungen nicht für das Finanzamt aufbewahrt werden. Der Kläger musste sich sagen lassen, dass seine Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Die Aufzeichnungspflicht des FahrlG sei zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Die 6-jährige Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Der Kläger habe die Ausbildungs- und die Tagesnachweise nach eigenem Bekunden entsorgt. Seine Buchführung sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung.

Fazit

Angesichts dieses Urteils muss jedem Fahrschulinhaber dringend geraten werden, Tages- und Ausbildungsnachweise sowie Prüfungslisten mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.

Jochen Klima