Amtliches Fahrschulschild: Mehr Ärger als Schutz?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2016, Seite 390

Das Editorial der April-Ausgabe dieser Zeitschrift ging auf die zunehmende Aggressivität auf unseren Straßen ein. Nicht selten sind am Fahrschulschild erkennbare Lehrfahrzeuge besonderer Drängelei und nonverbaler Beschimpfung ausgesetzt. Manche Kolleginnen und Kollegen fragen sich deshalb: Wäre es nicht besser, das Fahrschulschild wegzulassen?

Doch dieses Szenario zwingt zu nochmaligem Nachdenken: Anfahren bei Grün, der Fahrschüler würgt den Motor ab. Ein nachfolgendes Fahrzeug fährt auf. – Der Auffahrende macht Ärger, sieht sich als unschuldig ...

Erst kürzlich hatte das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 23.03.2016, AZ 5 S 173/15) einen solchen Fall zu entscheiden.

Besondere Sorgfaltspflichten gegenüber Fahrschulwagen

Das Landgericht sieht bei dem Auffahrunfall kein Mitverschulden der Fahrschule und spricht dieser Schadensersatz in vollem Umfang nach § 7 StVG zu. Der Fahrschulwagen war ordnungsgemäß als solcher gekennzeichnet. Bei der Abwägung des gegenseitigen Haftungsumfangs (§ 17 Absatz 1 und 2 StVG) sind für das Gericht zwei Aspekte entscheidend. Erstens, so führt es aus, „wenn sich ein Fahrzeug nur wenige Zentimeter bewegt, weil der Motor beim Anfahren abwürgt, hat sich das Fahrzeug nicht in einer Weise vorwärtsbewegt, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Nachfolgenden auf die Weiterfahrt rechtfertigt“. Und zweitens „hätte der Busfahrer im Hinblick auf das vor ihm befindliche Fahrschulfahrzeug nicht einfach, ohne auf dieses Fahrzeug besonders zu achten, losfahren dürfen“. Von daher tritt nach Auffassung des Gerichts die Betriebsgefahr des Fahrschulwagens im Hinblick auf die wegen des Fahrschulfahrzeugs gesteigerten Sorgfaltspflichten des Busfahrers zurück.

Fahrschulschild schützt

Es muss immer damit gerechnet werden, dass Fahrschüler Bedienungsfehler machen oder unangepasst reagieren, woraus erhöhte Unfallgefahr entstehen kann. Obwohl sich Fahrschulen, wie eingangs dargelegt, vermehrt Nötigungen und Beschimpfungen anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sehen, lässt dieses Urteil nur die Schlussfolgerung zu: Nie ohne das amtliche Fahrschuldschild! Das Fahrschuldschild schützt vor gegnerischen Haftungsansprüchen.

Werbung kann Schutzwirkung aufheben

Paragraf 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) regelt, wann, wo und wie das amtliche Fahrschulschild benutzt werden darf. Nicht ohne Grund untersagt die Bestimmung, Schilder in anderen Farbkombinationen oder mit zusätzlicher Aufschrift zu verwenden. Auch dürfen zusätzliche Aufschriften an Fahrschulfahrzeugen nicht zu einer Verwechslung mit dem amtlichen Schild führen oder dessen Wirkung beeinträchtigen. Deshalb ist für Beschriftungen an Front und Heck des Fahrzeugs Vorsicht geboten, namentlich bei An- bringung und Gestaltung des Namens der Fahrschule, Telefonnummer, Internet-Adresse usw. Um sicherzugehen, dass die haftungsrechtliche Schutzfunktion des Fahrschulschildes nicht verloren geht, sollten Werbeaufschriften lediglich an den Seiten des Fahrzeugs angebracht sein.

Ralf Nicolai