FES: Terminierung der Module - Verkehrsministerium: Wochenfristen einhalten

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2016, Seite 361

Nach der Reform des Punktsystems war abzusehen, dass sich die Nachfrage nach Fahreignungsseminaren (FES) eher langsam entwickeln würde. Um die Terminierung zu erleichtern, ließ der Gesetzgeber Spielraum hinsichtlich der Reihenfolge der Teilmaßnahmen. Hingegen ist ein zeitlicher Mindestabstand zwischen den beiden Modulen der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme einzuhalten.

Vorgeschriebene Pause zwischen den einzelnen Modulen

§ 42 Abs. 5 Satz 2 FeV lautet: „Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.“ Für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme gibt § 42 Abs. 9 eine dreiwöchige Wartefrist vor.

Juristische Auslegung der „Wochenfrist“

Bisher war man davon ausgegangen, es entspreche dem geltenden Recht, beide Module z. B. an zwei aufeinanderfolgenden Freitagen durchzuführen. Dies wurde aber von einzelnen Fahrerlaubnisbehörden beanstandet, da dann noch keine ganze Woche verstrichen sei.

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) schafft Klarheit

Eine Anfrage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wurde vom MVI wie folgt beantwortet: Gemäß den Vorgaben des BGB (§ 186 ff.) beginnt die Berechnung der Wochenfrist erst am Tag nach der Durchführung von Modul 1. Wird also Modul 1 an einem Freitag durchgeführt, darf Modul 2 frühestens am Samstag der Folgewoche stattfinden.

JK