Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 310 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
311 EDITORIAL Prüfungsplätze ...
314 Update: Produktivität / MOVING
316 Innenansichten Ihres Verbandes V
319 Mitgliederversammlung 2016 – Fragen der Mitglieder
322 Umsatzsteuer – Befreiung der Fahrschulen
324 Treuhandverein – Überwachung wird etwas teurer
332 Bikertag 2016 – 4000 zur Stuttgarter Messe
354 Thomas Fritz: Definitionen zu Lenk- und Ruhezeiten
362 Gerichtsurteile: (2367) Fahrer hält Handy in der Hand – immer ein Verstoß? / (2366) Blechschaden beim Ausparken - wer haftet?
FES: Terminierung der Module - Verkehrsministerium: Wochenfristen einhalten
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2016, Seite 361
Nach der Reform des Punktsystems war abzusehen, dass sich die Nachfrage nach Fahreignungsseminaren (FES) eher langsam entwickeln würde. Um die Terminierung zu erleichtern, ließ der Gesetzgeber Spielraum hinsichtlich der Reihenfolge der Teilmaßnahmen. Hingegen ist ein zeitlicher Mindestabstand zwischen den beiden Modulen der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme einzuhalten.
Vorgeschriebene Pause zwischen den einzelnen Modulen
§ 42 Abs. 5 Satz 2 FeV lautet: „Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.“ Für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme gibt § 42 Abs. 9 eine dreiwöchige Wartefrist vor.
Juristische Auslegung der „Wochenfrist“
Bisher war man davon ausgegangen, es entspreche dem geltenden Recht, beide Module z. B. an zwei aufeinanderfolgenden Freitagen durchzuführen. Dies wurde aber von einzelnen Fahrerlaubnisbehörden beanstandet, da dann noch keine ganze Woche verstrichen sei.
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) schafft Klarheit
Eine Anfrage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wurde vom MVI wie folgt beantwortet: Gemäß den Vorgaben des BGB (§ 186 ff.) beginnt die Berechnung der Wochenfrist erst am Tag nach der Durchführung von Modul 1. Wird also Modul 1 an einem Freitag durchgeführt, darf Modul 2 frühestens am Samstag der Folgewoche stattfinden.
JK