Bescheinigung von Ausbildungsteilen: Gilt Ausbildung nur begrenzt?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2016, Seite 290

Die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 16 u. 17) sind eindeutig: Bei Antritt der theoretischen oder praktischen Prüfung darf der Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

 

Indes bleibt fraglich, ob eine Fahrausbildung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuschließen ist und ob entsprechend länger zurückliegende Ausbildungsteile nicht mehr angerechnet werden dürfen.

Wann ist eine Ausbildung abgeschlossen?

Der Fahrlehrer hat den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung auf der Ausbildungsbescheinigung zu bekunden. Das ist – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – nicht in jedem Fall der Tag, an dem ein Bewerber die letzte der vorgeschriebenen Theoriestunden besucht hat. Vielmehr muss sich der Fahrlehrer davon überzeugen – z.B. durch eine Vorprüfung –, dass der Schüler den Stoff beherrscht. Erst danach darf er den Abschluss der Ausbildung bestätigen.

Ausbildungsbescheinigung bei nicht abgeschlossener Ausbildung

Es ist nicht ganz ungewöhnlich, dass Jugendliche den theoretischen Unterricht zwar nur sporadisch besuchen, aber dennoch innerhalb eines Jahres die Unterrichtspflicht erfüllen.

Danach nehmen sich manche eine „Auszeit“, tauchen erst ein Jahr später wieder auf und verlangen eine Ausbildungsbescheinigung. Angeblich verweigern manche Fahrschulen in solchen Fällen die Bescheinigung mit der unzutreffenden Begründung, der Abschluss des Unterrichts liege länger als zwei Jahre zurück und sei deshalb verjährt. Dasselbe geschehe, so ist zu hören, wenn Bewerber nach einer nicht zu Ende geführten praktischen Ausbildung eine Ausbildungsbescheinigung über durchlaufene Sonderfahrten verlangten.

Unterricht und Sonderfahrten können nicht verjähren

Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 FahrschAusbO hat der Fahrschüler bei nicht abgeschlossener Ausbildung Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über „die durchlaufenen Ausbildungsteile“. Es sind alle absolvierten Ausbildungsteile zu bescheinigen, auch wenn diese schon länger zurückliegen. Wer das verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die ist nach lfd. Nr. 31 des baden-württembergischen „Bußgeld- und Maßnahmenkatalogs Fahrlehrerrecht“ mit einer Geldbuße zwischen € 150 und € 1.000 bewehrt.

Fortsetzung der Ausbildung

Soll die Bescheinigung über durchlaufene Ausbildungsteile der Fortsetzung der Ausbildung in einer anderen Fahrschule dienen, muss diese überprüfen, ob und in welchem Maß Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Ungeachtet der bescheinigten Ausbildungsteile ist die Fahrschule verpflichtet, etwaige Ausbildungsmängel zu beheben. Dafür kann weiterer theoretischer und praktischer Unterricht (auch Sonderfahrten!) erforderlich sein. Für die Bescheinigung des Abschlusses der Ausbildung gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 7 FahrschAusbO. Dies gilt auch, sofern keine weitere Ausbildung stattfand, also nur überprüft wurde, ob die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und deren Ziele erreicht wurden.

Zweierlei Maß bei Ausbildung nach nicht bestandener Prüfung?

Nach § 16 Absatz 3 Satz 6 und § 17 Absatz 5 Satz 6 FeV darf am Tag der Prüfung der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Bedeutet das, Pechvögel kommen schlechter weg als Bummler? „Verfällt“ Durchgefallenen die Ausbildung mit Stichtag, während Abbrecher ein unendliches Ausbildungsguthaben besitzen? Wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Nach den Buchstaben der Verordnung muss ein Durchgefallener, dessen Ausbildungsabschluss länger als zwei Jahre zurückliegt, die theoretische und praktische Pflichtausbildung erneut durchlaufen. Das mag in Einzelfällen nötig sein, entspricht aber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Fahrlehrer wird erkennbare Kenntnisse und Fähigkeiten nicht einfach ignorieren und auf Biegen und Brechen das volle Programm durchziehen. Vorkenntnisse und Vorerfahrung werden ja auch bei der Erweiterung von Fahrerlaubnissen ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Befähigung honoriert. Es wäre deshalb angezeigt, das hier aufgezeigte Missverhältnis bei nächster Gelegenheit zu korrigieren.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Die Bestimmungen des § 4 FahrschAusbO über die Erweiterung einer Fahrerlaubnis sind eindeutig. Danach müssen erneut 6 Doppelstunden theoretischer Grundunterricht und klassenspezifischer Zusatzunterricht gemäß Anlage 2.8 besucht werden; einen Bonus für eine kurz zuvor abgeschlossene Fahrausbildung gibt es nicht. Wer beispielsweise kurze Zeit nach einer mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossenen Klasse-B-Ausbildung den Motorradführerschein Klasse A2 erwerben will, muss erneut 6 Doppelstunden Grundstoff besuchen. Das aber kann man vermeiden, wenn man sich von Anfang an zum Erwerb der Doppelklassen B und A2 anmeldet.

Fazit: Fahrschule muss gut beraten!

Dies bedeutet: Ganz am Anfang steht die Beratung der Kunden für eine möglichst rationelle Planung ihrer Fahrausbildung.

Jochen Klima

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