Wieder verschoben: Online-Buchung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2016, Seite 544

Enttäuschung über eine erneute Verschiebung des Beginns der Online-Buchung für praktische Prüfungsplätze. Die TÜV SÜD AG hat mitgeteilt, der erst vor Kurzem für Baden-Württemberg bekannt gegebene Starttermin Mitte Januar 2017 sei nicht zu halten.

Dipl.-Ing. Jürgen Wolz, für Baden-Württemberg verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung der TÜV SÜD AG, hatte bei einem Gespräch in der Verbandsgeschäftsstelle mitgeteilt, dass im Oktober 2016 ein erster Pilotversuch in Hamburg – TÜV Hanse gehört auch zum TÜV SÜD – gestartet werde.

Danach sukzessiver „Roll-Out“ 

Anschließend sollten ab Januar 2017 in Baden-Württemberg und Bayern sukzessive Woche für Woche die Niederlassungen auf das neue System umgestellt werden. Dieser „Roll-Out“ soll dabei von rechtzeitig durchgeführten Informationsveranstaltungen für alle in der jeweiligen Niederlassung ansässigen Fahrschulen begleitet werden.

TÜV räumt „technische Probleme im Projekt“ ein

Mittlerweile ging jedoch beim Verband folgende Information per E-Mail ein: „Leider gab es im Projekt technische Probleme, sodass wir momentan davon ausgehen, den Piloten in Hamburg frühestens im November durchführen zu können und den Flächenrollout in Baden-Württemberg und Bayern ab Mai 2017 angehen zu können.“

„Runder Tisch“ für die Verbände sowie Info-Veranstaltungen für alle Fahrschulen

Ergänzend dazu wird auch erst im Dezember 2016 oder im Januar 2017 ein „Runder Tisch“ mit den betroffenen Fahrlehrerverbänden aus Hamburg, Bayern und Baden-Württemberg stattfinden. Dort muss – wie in der FahrSchulPraxis 09, Seite 495, angekündigt – nach unserer Erwartung als klares Ergebnis herauskommen, dass die Flexibilität der Fahrschulen bei der Bezahlung der Prüfungsgebühren nicht eingeschränkt werden darf. Deshalb muss es möglich bleiben, dass weiterhin Prüfungsgebühren nicht nur per Vorab-Überweisung oder Abbuchung, sondern auch bar bei einem nahegelegenen TSC entrichtet werden können; die Buchung eines Prüfungsplatzes für einen bestimmten Bewerber auch möglich sein muss, wenn dessen Prüfungsgebühren noch nicht entrichtet wurden. Dies muss vor allem auch für eine kurzfristige Anmeldung zu einer eventuell erforderlichen Wiederholungsprüfung gelten.

Rechtsgrundlage für das Vorab-Inkasso

Aufgrund mehrerer Nachfragen von Verbandsmitgliedern hatte der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. den Leiter der technischen Prüfstelle der TÜV SÜD Auto Service GmbH um Mitteilung gebeten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das künftig geplante Vorab-Inkasso der Prüfungsgebühren durchgeführt wird. Lesen Sie im Folgenden die Antwort des TP-Leiters, Dipl.-Ing. Marcellus Kaup:

„Sehr geehrter Herr Klima, die Rechtsgrundlage für das Inkasso per Vorabrechnung ist § 6 Absatz 1 GebOSt, Übergangs- und Anwendungsbestimmungen. Hier erfolgt ein Verweis auf das VwKostG (Verwaltungskostengesetz). Dieses ist in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Im § 16 VwKostG ist formuliert: „Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.“ Ungeachtet dessen ist die identische Intention auch im BGebG (Bundesgebührengesetz) § 16 Absatz 1 verankert. Ich hoffe, ich konnte hiermit Ihre Anfrage ausreichend beantworten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“

Damit steht fest, dass die grundsätzliche Frage, ob der TÜV vorab kassieren darf, mit einem klaren „Ja“ zu beantworten ist.

Jochen Klima