Anlage 11 zu § 31 FeV: Serbische Führerscheine prüfungsfrei umschreiben

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2017, Seite 255

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Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins dürfen nach Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland von diesem bis zu höchstens 6 Monaten Gebrauch machen. Wer weiterhin Kraftfahrzeuge führen will, muss die Fahrerlaubnis seines Wohnsitzstaates erwerben.

Die Anlage 11 zu § 31 FeV (Staatenliste) enthält zurzeit 75 Staaten und Teilstaaten, deren Führerscheine erleichtert, also unter teilweisem oder ganzem Verzicht auf eine erneute Abnahme einer Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben werden können. Voraussetzungen für diese Begünstigung sind:

  • Gleichwertigkeit mit deutschen Fahrerlaubnissen; Maßstab hierfür sind das Niveau von Ausbildung und Prüfung im Ausstellungsstaat sowie annähernde Gleichheit der Verkehrsverhältnisse;
  • Zuverlässigkeit der Dokumente (Führerschein) und die Möglichkeit, gesicherte Informationen zur Klärung von Zweifelsfällen zu erhalten;
  • Gegenseitigkeit, also Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis muss in dem jeweiligen Listenstaat ebenfalls die erleichterte Umschreibung zustehen.

Nun kommt mit Serbien ein weiterer Drittstaat hinzu. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung ist unter Dach und Fach, jedoch steht die offizielle Aufnahme in die Liste noch aus. Dennoch können lt. folgender Mitteilung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg schon jetzt serbische Führerscheine umgeschrieben werden. GLH

„Aufnahme Serbiens in die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis- Verordnung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat uns darüber informiert, dass die Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Serbien nunmehr am 20. Februar 2017 unterzeichnet wurde. Serbische Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können damit prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Bis zur formellen Aufnahme Serbiens in die Anlage zur FeV können ab sofort entsprechende serbische Fahrerlaubnisse im Wege von Einzelausnahmen nach § 74 FeV ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse(n) umgeschrieben werden.

Vor der Umschreibung der Fahrerlaubnis kann über das Kraftfahrt-Bundesamt (Herr Carsten Schröder, Fax: 0461/316-2835) eine Auskunft von Serbien bezüglich der Gültigkeit des Führerscheins eingeholt werden.

Der deutsche Führerschein ist grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV nur gegen Abgabe des serbischen Führerscheins auszuhändigen. Der Führerschein aus Serbien ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 FeV an das Kraftfahrt-Bundesamt zu senden, das den Führerschein nach Serbien zurücksendet.

Die erforderliche Änderung der Anlage 11 FeV wird mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgen. Um Kenntnisnahme und entsprechende Informa tion der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten. gez. Güntert”

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