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481 EDITORIAL: Prüfortregelung noch zeitgemäß?
486 Update: B- und C1-Ausbildungen umsatzsteuerfrei? / IAA Frankfurt - da muss ich hin / Zu wenig Luft
488 Beitragspflicht für Ehrenmitglieder – Weitgehende Akzeptanz
491 Bitte Termin vormerken – Runder Tisch gegen den Fahrlehrermangel am 07.11.2017 um 10.00 Uhr
497 Neues Recht – Symposium für Fahrlehrer in Göttingen am 24./25.11.2017 (mehr dazu finden Sie bei FAHRSCHULE ONLINE hier ...)
505 Stichtag 21.10.2017 – Aus für LSMU-Bescheinigungen
514 Gerichtsurteile: (2397) Entziehung der Fahrerlaubnis bei Chorea Huntington zulässig / (2396) Handy beim Fahren in der Hand – aber ohne SIM-Karte / (2395) Fahrzeug ruckelt – Sachmangel?
EDITORIAL: Prüfortregelung noch zeitgemäß
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2017, Seite 481
Liebe Leserinnen und Leser,
nach § 17 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine praktische Prüfung dort ablegen, wo er lebt, arbeitet, zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung absolviert. Diese Regelung soll verhindern, dass Führerschein-Aspiranten aus großen Städten zur Fahrausbildung und Fahrprüfung in abgelegene Regionen mit geringerem Verkehr ausweichen. Kurz: Stuttgarter sollen nicht in einer Kleinstadt in Hohenlohe, auf der Alb oder im Schwarzwald ihren Führerschein machen. Die Regelung ist mehr als 20 Jahre alt, war schon bei ihrer Entstehung umstritten und wirft immer häufiger Fragen auf. Etwa die: Ist es angesichts der Verkehrsdichte in der Region Stuttgart zu rechtfertigen, einem Stuttgarter Bürger zu untersagen, seine Fahrerlaubnisprüfung im benachbarten Filderstadt, in Sindelfingen oder Esslingen abzulegen?
Völlig aus der Zeit gefallen ist folgende Anordung: Ein Stuttgarter Bürger besitzt die Fahrerlaubnis Klasse B und abertausende Kilometer Fahrerfahrung im In- und Ausland. Er soll in einer von der Arbeitsagentur geförderten Maßnahme den Lkw-Führerschein erwerben. Die Agentur vergibt diese Maßnahme an eine auf Lkw-Ausbildungen spezialisierte und zertifizierte Fahrschule in Esslingen. Der Stuttgarter darf zwar in Esslingen ausgebildet werden, muss aber zur praktischen Prüfung in Stuttgart antreten.
Der daraus für alle Beteiligten entstehende zusätzliche Aufwand ist bürokratisch veranlasste Unwirtschaftlichkeit. Vor allem aber sollte es wegen dieser überkommenen Regelung in den größeren von Lärm, Stickoxiden und Feinstaub geplagten Städten nicht länger zu unnötigem Ausbildungs- und Prüfungsverkehr kommen. M. E. gehört die ganze Regelung dringend auf den Prüfstand der Zeitnähe. Insbesondere aber darf Besitzern der Fahrerlaubnis Klasse B nicht mehr vorgeschrieben werden, wo sie bei einer Erweiterung auf eine A-, C- oder D-Klasse ihre Prüfung ablegen müssen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist Ferienzeit. Sofern Sie in diesen Wochen Urlaub machen, wünsche ich Ihnen anhaltende Entspannung, schönes Wetter, gute Erholung und eine gesunde Wiederkehr!
In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima