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481 EDITORIAL: Prüfortregelung noch zeitgemäß?
486 Update: B- und C1-Ausbildungen umsatzsteuerfrei? / IAA Frankfurt - da muss ich hin / Zu wenig Luft
488 Beitragspflicht für Ehrenmitglieder – Weitgehende Akzeptanz
491 Bitte Termin vormerken – Runder Tisch gegen den Fahrlehrermangel am 07.11.2017 um 10.00 Uhr
497 Neues Recht – Symposium für Fahrlehrer in Göttingen am 24./25.11.2017 (mehr dazu finden Sie bei FAHRSCHULE ONLINE hier ...)
505 Stichtag 21.10.2017 – Aus für LSMU-Bescheinigungen
514 Gerichtsurteile: (2397) Entziehung der Fahrerlaubnis bei Chorea Huntington zulässig / (2396) Handy beim Fahren in der Hand – aber ohne SIM-Karte / (2395) Fahrzeug ruckelt – Sachmangel?
Stichtag 21.10.2017: Aus für LSMU-Bescheinigungen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2017, Seite 505
Foto:Harald Reiss/Pixelio
Seit dem 1. April 2015 ist für alle Führerscheinklassen der Besuch des neuen Kurses über Erste Hilfe (EH) vorgeschrieben.
Der frühere Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSMU) reicht nicht mehr aus. Im Oktober endet außerdem die Übergangsfrist für alte LSMU-Bescheinigungen.
Ende der Übergangsfrist
Seit Anfang 2016 werden für FE-Bewerber keine LSMU-Kurse mehr angeboten. Gleichwohl genügt bis zum 21. Oktober 2017 (Tag der Antragstellung) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T die Vorlage einer LSMU-Bescheinigung. Nach diesem Stichtag muss zwingend eine Erste-Hilfe-Bescheinigung vorliegen.
Übergangsregelungen
Zwischenzeitlich wurden die ursprünglichen Übergangsregelungen zu den alten LSMU-Bescheinigungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 76 Nr. 11a und 11b) geändert. Nun gilt Folgendes:
Ersterwerb Für den Ersterwerb einer Fahrerlaubnis – egal welcher Klasse – muss bei einer Antragstellung ab dem 22.10.2017 eine EH-Bescheinigung vorliegen. Bescheinigungen über den Besuch eines EH-Kurses alten Rechts (16 mal 45 Min.) bleiben weiterhin unbefristet gültig.
Erweiterung Nachdem der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 28.12.2016 die Bescheinigung über LSMU einer Bescheinigung über Erste Hilfe der neuen Art gleichgestellt hatte (§ 76 Nr. 11a FeV), war es nur logisch, künftig bei jeglicher Erweiterung einer in Deutschland erworbenen Fahrerlaubnis auf die Beibringung einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs zu verzichten.
Logisch zwar, aber auch sinnvoll? Im Beispiel stellt sich das so dar: Ein heute 48-Jähriger braucht bei Erweiterung auf Klasse C keine Erste-Hilfe-Bescheinigung, weil er vor sage und schreibe 30 Jahren für den Erwerb der Klasse B eine LSMU-Bescheinigung vorgelegt hat.
Auch wenn sich jetzt mancher Bewerber freut, keinen EH-Kurs besuchen zu müssen, bleibt fraglich, ob diese Neuregelung dem Gedanken der raschen Hilfe und Rettung von bei Unfällen verletzten Menschen dient. Im dichten und hektischen Verkehr von heute kann jeder Verkehrsteilnehmer in die Lage kommen, Hilfe leisten zu müssen. Wäre es da nicht angezeigt, künftig alle Führerscheininhaber zu einer regelmäßigen Auffrischung in Erster Hilfe zu verpflichten? Etwa alle 10 bis 15 Jahre? Vielleicht sollte die Politik, am besten schon bald nach der Bundestagswahl, einmal darüber nachdenken.
Jochen Klima