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Theorieprüfung mit Audio-Unterstützung - Neu: Kein Attest für Audiohilfe
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2017, Seite 753
Bewerber, die ein Leseproblem haben und deshalb bei der theoretischen Prüfung Audio-Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, müssen kein Attest mehr vorlegen.
Seit 2013 bestimmt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV Anlage 7 Nr. 1.3), dass Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, die sog. Audio-Unterstützung in Anspruch nehmen können. Dabei bekommt der Bewerber bei der Prüfung am PC zusätzlich einen Kopfhörer, mit dem er sich die Prüfungsfragen, allerdings nur in deutscher Sprache, vorlesen lassen kann.
Demütigende Attestpflicht
Voraussetzung für diese Hilfestellung war bisher die Vorlage eines Attests, in dem ein Arzt oder die Schule bestätigen musste, dass der Prüfling tatsächlich Probleme mit dem Lesen oder dem Schreiben hat. Im Zeitalter der Hörbücher, das jedermann die Wahl zwischen lesen oder hören lässt, war es an der Zeit, diese demütigende Regelung abzuschaffen.
Abhilfe durch FeV-Änderung
Mit der im Sommer 2017 verabschiedeten zwölften FeV-Änderungsverordnung wurde diese Forderung umgesetzt. Jeder Bewerber kann jetzt ohne Begründung die Audio-Unterstützung anfordern. Höhere Prüfgebühren sind damit nicht verbunden.
Schon vor der Prüfung abklären
Wichtig ist jedoch, die Anforderung der Audiohilfe bereits vor der Theorieprüfung zu klären: In einigen Landkreisen muss der Bewerber die Wahl der Audio-Unterstützung bereits bei der Antragstellung der Fahrerlaubnisbehörde kundtun, damit diese einen entsprechenden Vermerk im Prüfauftrag vornehmen kann. In anderen Regionen muss der TÜV bei der Anmeldung zur Theorieprüfung informiert werden. Und manchmal geht es auch ganz unbürokratisch: Der Bewerber teilt lediglich dem Prüfer vor Beginn der Prüfung mit, dass er mit Kopfhörer geprüft werden möchte. Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte klären Sie rechtzeitig ab, welche Variante für Ihre Fahrschüler zutrifft.
Warum eigentlich nur in deutscher Sprache?
Nach den Vorgaben der Anlage 7 hat jeder Bewerber die freie Wahl, ob er die Theorieprüfung in Deutsch oder in einer der anderen 12 Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch, Hocharabisch) ablegen möchte. Da ist meines Erachtens die Frage berechtigt, warum Audio-Unterstützung nur in Deutsch vorgesehen ist. Sachlich ist dieses Privileg nicht zu rechtfertigen. Geht es womöglich einfach nur darum, dass man den Prüforganisationen die Ausgaben für die Herstellung von Audio-Dateien in den anderen offiziellen Prüfungssprachen nicht zumuten will? Das wäre im Europa der „Schengen-Grenzen“ schon ein wenig bizarr.
Jochen Klima