Neues Fahrlehrerrecht ab Januar 2018: Teil 2 - Neues über die Fortbildung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2017, Seite 778

Thema des zweiten Teils unserer kleinen Serie zur Reform des Fahrlehrerrechts sind die ab 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften über die Fortbildung von Fahrlehrern.

Fortbildungspflicht

§ 53 Absatz 1 FahrlG verpflichtet jeden Fahrlehrer/in alle vier Jahre (Zyklus) an einer dreitägigen Fortbildung teilzunehmen. Die Lehrgänge müssen an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Auch der Besuch von ein- oder zweitägigen Kursen ist zulässig; dann jedoch beträgt die Dauer der Fortbildung vier Tage.

Seminarleiter

Nach § 53 Absatz 2 FahrlG müssen Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) und Verkehrspädagogik (FES) nicht mehr jährlich, sondern nur noch jeweils alle zwei Jahre eine eintägige Fortbildung besuchen. 

Neue Regelungen für Ausbildungsfahrlehrer

  • Nach § 16 Absatz 1 FahrlG beträgt die Dauer des Einweisungslehrgangs künftig 5 Tage.  
  • Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen müssen nach § 53  Absatz 3 FahrlG alle vier Jahre an einer speziellen eintägigen Fortbildung teilnehmen.  
  • Übergangsregelung: Nach § 69 Absatz 4 FahrlG müssen Ausbildungsfahrlehrer und verantwortliche Leiter von Ausbildungsfahrschulen, die bereits vor dem 1. Januar 2018 Fahrlehreranwärter ausbilden/ausgebildet haben, erstmalig bis zum 31.12.2019 an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilnehmen.

NEU: „Rabatt“

Nach § 53 Absatz 5 FahrlG erhält man auf die (viertägige) allgemeine Fortbildung nach § 53 Absatz 1 FahrlG jeweils einen Tag „Rabatt“, wenn man im selben Zyklus auch an der Seminarleiter- oder Ausbildungsfahrlehrer-Fortbildung teilnimmt. Gleiches gilt für Personen, die in der Fahrschulüberwachung tätig sind und an der für sie künftig ebenfalls alle vier Jahre vorgeschriebenen speziellen Fortbildung teilgenommen haben. Ungeachtet dieser vielfältigen Anrechnungsmöglichkeiten muss innerhalb eines jeden Zyklus’ mindestens ein Tag allgemeine Fortbildung nach § 53 Absatz 1 FahrlG besucht werden. Zwischenzeitlich wurde klargestellt, dass Seminarleiter, auch wenn sie innerhalb eines Zyklus‘ jeweils zwei Tage ASF und/oder FES-Fortbildung absolvieren, gleichwohl nur insgesamt einen Tag gutgeschrieben bekommen können.

Inaktive Fahrlehrer

Neu ist auch: Nach § 53 Absatz 9 FahrlG sind Fahrlehrer, die von ihrer Fahrlehrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen, künftig von der Fortbildungspflicht ausgenommen. Keinen Gebrauch machen bedeutet meines Erachtens, dass keine Fahrschulerlaubnis besteht und kein Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein eingetragen ist. Liegt bei diesen Kolleginnen und Kollegen die letzte Weiterbildung mehr als 4 Jahre zurück, wird die Behörde ein Beschäftigungsverhältnis erst eintragen, wenn der/die Betreffende eine Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG absolviert hat. In der jetzigen Fassung des Fahrlehrergesetzes ist übrigens keine zeitliche Begrenzung dieses Privilegs vorgesehen, was ein Mangel ist. Denn danach ist es unbedeutend, wenn die letzte Fortbildung Jahrzehnte zurückliegt. Auch dann würde wohl eine dreitägige Fortbildung ausreichen, um wieder als Fahrlehrer tätig werden zu können.

Wichtig: Keine Befreiung für Seminarleiter

Die Befreiung von der Fortbildungspflicht für „inaktive“ Fahrlehrer gilt jedoch nicht für ASF- und FES-Seminarleiter. Um den Fortbestand ihrer Seminarerlaubnisse „Aufbauseminar“ bzw. „Verkehrspädagogik“ zu sichern, müssen diese Kolleginnen und Kollegen, auch wenn sie ansonsten keinen Gebrauch von ihrer Fahrlehrerlaubnis machen (keine Fahrschulerlaubnis, kein Beschäftigungsverhältnis), für jeder der beiden Erlaubnisse alle zwei Jahre eine eintägige Fortbildung besuchen. Der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wird sich dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber diese – aus unserer Sicht – völlig überzogene Vorgabe bei den sich ohnehin bereits abzeichnenden kurzfristig erforderlichen Korrekturen des neuen Fahrlehrergesetzes nochmals überdenkt.

Jochen Klima