Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 2 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
1 Es bleibt spannend
6 Update: "Volksgesetz" StVO
8 Vorschau: 67. ordentliche Mitgliederversammlung
12 FeV Anlage 7 – Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge – A2-Krafträder und BE-Anhänger
14 Anwenderhinweise veröffentlicht – Prüfungsfahrzeuge Klasse BE
17 AGB für Fahrschulen – Wichtige Änderung
18 Fahrschule – Freier Beruf oder Gewerbebetrieb?
20 Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen – Was kann entsorgt werden?
22 Pilotversuch des Verkehrsministeriums Ba-Wü – Prüfung mit Elektro-Pkw
24 Fahrerlaubnis-Verordnung: 11. FeV-Änderungsverordnung in Kraft
27 1. Verordnung zur Änderung der StVO – E-Bikes, Radfahrer, Rettungsgasse
44 Rückschau auf das 34. MotorradTotal – "Unser Team machte einen exzellenten Job"
47 Ralf Schütze: Raser und Drängler zur Kasse
FeV Anlage 7: Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge - A2-Krafträder und BE-Anhänger
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 12
Liebe Leserinnen und Leser, in diesen Tagen – nämlich am 19.01.2017 – treten die neuen Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge der Klassen A2 und BE in Kraft. Allerdings wurde, wie schon in früheren Jahren, die Fahrlehrerschaft bezüglich der letzten Details zu lange im Unklaren gelassen. Anfang Dezember 2016 herrschte immer noch keine abschließende Klarheit.
Die Vorgaben der Anlage 7 lauten wie folgt:
Klasse A2
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2
a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
b) Verhältnis Leistung/Leermasse nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c) mit Verbrennungsmotor: Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist
d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
Nach wie vor ungeklärt war, ob für die Klasse A2 künftig auch Krafträder mit einem Hubraum von weniger als 400 cm3 verwendet werden dürfen. Das zuzulassen schlug die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) dem Bundesministerium für Verkehr- und Infrastruktur (BMVI) vor. Grund: Zahlreiche sehr gut geeignete und leistungsmäßig entsprechende Krafträder könnten für Ausbildung und Prüfung verwendet werden. Das gilt beispielsweise für die Duke 390 von KTM oder die neue G 310 R von BMW.
Klasse BE
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug,
e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel. Dabei fehlte bis dato eine klare Regelung darüber, ob die geforderte Breite eines Klasse-BE-Anhängers sich auf den Aufbau oder auf eventuell außenstehende Räder bezieht.
Bitte beachten!
Die zu dieser Thematik seit langem versprochene Auslegungshilfe wurde am 16.12.2016 von der TÜV | DEKRA arge tp 21 GbR freigegeben und an die Fahrlehrerverbände übermittelt. Nun herrscht Klarheit über die erforderliche Breite der Anhänger. (Die Regelungen für die Prüfungskombinationen der Klasse BE sind auf den Seiten 14-15 der FahrSchulPraxis Januar 2017 abgedruckt - Mitglieder des FLVBW finden den Artikel im internen InternetForum ...).
Weitere Vorgaben für Klasse-BE-Kombinationen
Zu den Vorgaben für die Kombinationen der Klasse BE kursieren zwei weit verbreitete Irrtümer:
Falsch: Der Anhänger benötige eine Zulassung und eine 100-km/h-Plakette gemäß den Vorgaben der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO.
Richtig ist, dass der Anhänger lediglich gemäß den Vorgaben des § 30a StVZO für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein muss. Diese Vorgabe gilt prinzipiell für alle handelsüblichen Anhänger. Auf eine geringere Geschwindigkeit ausgelegte Pkw-Anhänger dürfen seit Ende der 1980er-Jahre in Deutschland nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Falsch: Bei manchen Pkw – z.B. VW Golf 7 – findet man im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse der Kombination auf einen Wert von weniger als 4.250 kg. Deshalb darf der Golf 7 nicht für die BE-Ausbildung eingesetzt werden.
Richtig: Diese Angabe bezieht sich lediglich auf die höchstzulässige tatsächliche Gesamtmasse der Kombination. Sie darf im Fahrbetrieb nicht höher als dort angegeben sein. Da der Anhänger einer BE-Kombination aber lediglich eine tatsächliche Gesamtmasse von 800 kg vorweisen muss, ist dieser Wert im Fahrschulalltag nicht relevant. Ebenso unstrittig ist somit, dass auch mit einem Golf 7 eine Kombination zusammengestellt werden darf, deren zulässige Gesamtmasse 4.250 kg übersteigt. Im Rahmen der Fahrerlaubnisklasse BE muss lediglich beachtet werden, dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg beschränkt ist. Für die Berechnung der zulässigen Gesamtmasse einer BE-Kombination sind ausschließlich die Angaben in den Feldern F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigungen der beiden Fahrzeuge von Bedeutung!
Klasse A
Bitte beachten: Die neuen Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A treten erst am 01.01.2019 in Kraft. Dann gilt: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a) Motorleistung mindestens 50 kW und
b) Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
Jochen Klima
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. finden die Anwenderhinweise zu den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der TÜV| DEKRA arge tp 21 hier ...