AGB für Fahrschulen: Wichtige Änderung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 17

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) stellt schon seit vielen Jahren rechtlich geprüfte und beim Bundeskartellamt angemeldete Muster-AGB für Fahrschulen zur Verfügung. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern, diese AGB in ihre Ausbildungsverträge einzubeziehen. Aufgrund eines aktuellen BGH-Urteils vom 14.07.2016 (Az. III ZR 387/15) mussten die AGB kürzlich in einem wichtigen Punkt aktualisiert werden:

Neu: Bis vor kurzem galt das sogenannte „Schriftformerfordernis“. Das heißt, Kündigungen mussten nur akzeptiert werden, wenn sie von Hand unterschrieben waren. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage der zunehmenden Verbreitung von nur noch „online“ geschlossenen Verträgen angepasst. Nun müssen auch per E-Mail verschickte Kündigungen ohne Unterschrift akzeptiert werden. Auch das BGB (§ 309 Nr.13) wurde zum 1. Oktober 2016 entsprechend angepasst.

Neue Klausel in Ziffer 5 der AGB der BVF

Ziffer 5 der AGB der BVF musste deshalb wie folgt geändert werden:

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.“

Die Änderung wurde den Verlagen zur Verfügung gestellt. Außerdem können auf der Homepage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. – http://www.flvbw.de/ – geänderte Mustervordrucke heruntergeladen werden. Wir empfehlen dringend, nur noch diese Versionen zu verwenden.

Die aktuelle Fassung der AGB als PDF-Download finden Sie auf http://www.flvbw.de/ hier:
Vertragslaufzeit zwölf Monate / Vertragslaufzeit sechs Monate

Jochen Klima