Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 2 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
1 Es bleibt spannend
6 Update: "Volksgesetz" StVO
8 Vorschau: 67. ordentliche Mitgliederversammlung
12 FeV Anlage 7 – Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge – A2-Krafträder und BE-Anhänger
14 Anwenderhinweise veröffentlicht – Prüfungsfahrzeuge Klasse BE
17 AGB für Fahrschulen – Wichtige Änderung
18 Fahrschule – Freier Beruf oder Gewerbebetrieb?
20 Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen – Was kann entsorgt werden?
22 Pilotversuch des Verkehrsministeriums Ba-Wü – Prüfung mit Elektro-Pkw
24 Fahrerlaubnis-Verordnung: 11. FeV-Änderungsverordnung in Kraft
27 1. Verordnung zur Änderung der StVO – E-Bikes, Radfahrer, Rettungsgasse
44 Rückschau auf das 34. MotorradTotal – "Unser Team machte einen exzellenten Job"
47 Ralf Schütze: Raser und Drängler zur Kasse
Fahrschule: Freier Beruf oder Gewerbebetrieb?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 18
Die sogenannten Katalogberufe nach § 18 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten als die klassischen freien Berufe. Es handelt sich dabei beispielsweise um Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Journalisten, freie Ingenieure, Architekten und andere mehr.
- Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in diesen Berufen unterfällt nicht der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) – sie gelten nicht als Gewerbetreibende.
- Wer einen solchen Beruf selbstständig ausübt, unterfällt nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Hingegen zählen Fahrschulen als Gewerbebetriebe. Sie sind nach dem Fahrlehrergesetz genehmigungspflichtig und nach der Gewerbeordnung anmeldepflichtig (§ 14 GewO). Daraus könnte man schließen, Fahrschulen seien a priori gewerbesteuerpflichtig. Doch nicht immer verlaufen die steuerlichen Grenzen zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden so eindeutig.
Von der Gewerbesteuer befreit § 2 Absatz 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verweist in Bezug auf die der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebe auf das Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 18 EStG zählt die „unterrichtende Tätigkeit“ des Fahrlehrers – im steuerrechtlichen Sinn – zu den sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten. Deshalb sind die meisten Fahrschulen, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführt werden, von der Gewerbesteuer befreit.
Aber merke: Befreit sind nur Fahrschulinhaber, die „aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend tätig werden“.
Wer also viele Angestellte beschäftigt, nur noch gelegentlich ausbildet, ansonsten aber hauptsächlich verwaltend tätig ist, kann bei stringenter Auslegung der Bestimmungen die Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen und ist gewerbesteuerpflichtig. Dies trifft immer auch auf Fahrschulen zu, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (meist als GmbH) oder nach dem Tod des Inhabers von einem Erben weitergeführt werden (§ 15 Fahrlehrergesetz).
Anzeigepflichten des Fahrschulinhabers Wie eingangs erwähnt, sind Fahrschulen und Zweigstellen von diesen vor Eröffnung genehmigungspflichtig. Die erteilte Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis schließt jedoch nicht die Anmeldung nach § 14 GewO ein. Nicht nur der Beginn, sondern auch die Verlegung oder die Aufgabe einer Betriebsstelle sind der zuständigen Behörde, in der Regel beim Bürgermeisteramt, anzuzeigen. Dafür ist ein amtliches Formular, das auf den Rathäusern vorgehalten wird, zu verwenden. Wird eine Zweigstelle in einer anderen Gemeinde eröffnet, muss dies nach Gewerberecht der dortigen Behörde ebenfalls formgerecht gemeldet werden. Die Daten werden von den Bürgermeisterämtern u.a. an die Berufsgenossenschaft und die Industrie- und Handelskammer (IHK) weitergeleitet. Dort wird die Unfallversicherungspflicht bzw. Mitgliedschaft geprüft.
Mitgliedschaft bei der IHK § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) lautet: „Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige)“.
Nicht IHK-pflichtig Zwar betreiben Fahrschulen ein anzeigepflichtiges Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung (§ 14 GewO), aber sind in aller Regel von der Gewerbesteuer befreit (§ 18 EStG). Man kann deshalb sagen, dass die meisten Fahrschulen, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens auftreten, nicht IHK-pflichtig sind.
Anders sieht es bei Fahrschulen aus, die in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. GmbH) verfasst sind oder bei solchen, die nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis für Rechnung des überlebenden Ehegatten, eines Erben oder einer den Nachlass betreuenden Stelle weitergeführt werden. In diesen Fällen ist Mitgliedschaft in der IHK gesetzliche Pflicht – einschließlich der Entrichtung von Beiträgen.
Ralf Nicolai