Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): 11. FeV-Änderungsverordnung in Kraft

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 24

Trotz länger währenden unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bund und Ländern trat kurz vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis die 11. Änderungsverordnung zur FeV in Kraft. Wir gehen in einem kurzen Überblick auf die wesentlichen Punkte ein.

Klasse A2 teilweise neu definiert

Aufgrund eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens musste Deutschland die Fahrerlaubnis der Klasse A2 teilweise neu fassen. Danach berechtigt Klasse A2 nur dann zum Führen von auf 35 kW gedrosselten Krafträdern, sofern deren ursprüngliche Leistung höchstens 70 kW betrug.

Ausnahme     Inhaber einer bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A2 dürfen von mehr als 70 kW auf 35 kW gedrosselte Motorräder im Inland weiterhin führen. Im Ausland drohen jedoch Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

Nicht in die Klasse AM fallende dreirädrige Kraftfahrzeuge bleiben weiterhin der Klasse A1 (bis 15 kW) bzw. der Klasse A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Neu ist, dass auch mindestens 21 Jahre alte Inhaber der Klasse B wieder dreirädrige Kraftfahrzeuge führen dürfen.

Mofa-Prüfbescheinigung     Geändert wurde auch die Berechtigung der Mofa-Prüfbescheinigung. Diese erlaubt jetzt das Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge (auch zweisitzig) mit einer bbH von maximal 25 km/h.

Kein gestaffelter Führerscheinumtausch

Nach § 24a FeV müssen vor dem 19. Januar 2013 in Deutschland ausgegebene Führerscheine (grau, rosarot, Kartenführerscheine erster Generation) bis 19. Januar 2033 in einen neuen, mit einem Chip versehenen und auf eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren befristeten, Kartenführerschein umgetauscht sein. Die Bundesländer vermuten – wahrscheinlich zu Recht –, viele Führerscheininhaber könnten den kostenpflichtigen Umtausch bis kurz vor dem Stichtag aufschieben und so gegen Ende des Jahres 2032 einen nicht zu bewältigenden Ansturm auf die Führerscheinstellen hervorrufen. Damit der ausbleibt, wollen die Länder eine Bestimmung in die FeV aufnehmen, die den Zwangsumtausch, gestaffelt nach Ausgabejahr, schon ab dem Jahr 2028 zulässt. Mit diesem Anliegen konnten sich die Länder jedoch nicht durchsetzen. Es bleibt also vorerst (jedenfalls im Wahljahr 2017!) beim Stichtag 19.01.2033.

Lkw-Klassen und Personenbeförderung

Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und weniger als 8 Fahrgastplätzen, sofern sie zur Personenbeförderung eingesetzt werden können, Klasse D1 erforderlich. Danach müssen beispielsweise Fahrer für von Bauunternehmen zum Transport ihres Personals zur Baustelle eingesetzten Lkw mit Doppelkabine künftig den Omnibusführerschein der Klasse D1 besitzen. Ausnahmen gibt es jedoch unter anderem für große Wohnmobile, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Notarztwagen oder Einsatz- fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Von der Neuregelung sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse betroffen.

Besitzstand:     Für Inhaber von bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnissen der Klasse C1 ändert sich nichts.

Klassen C1/C1E: Das Aus der Befristung auf das 50. Lebensjahr

Eine erhebliche Änderung ist für die Klasse C1 in Kraft getreten: Die bisherige deutsche Regelung, Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E auf die Vollendung des 50. Lebensjahres zu befristen, steht schon seit dem 19.01.2013 nicht mehr im Einklang mit der 3. EU- Führerscheinrichtlinie. Danach sind auch die Klassen C1 und C1E auf 5 Jahre zu befristen. Unmut mag die Rückwirkung dieser Bestimmung auslösen, die für alle seit dem 19.01.2013 erteilten C1/C1E-Fahrerlaubnisse gilt: Wer als Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen ärztlichen Zeugnisse die Verlängerung beantragt, verliert diese fünf Jahre nach Erteilung quasi über Nacht.

Die FahrSchulPraxis wird in den nächsten Ausgaben das neue Recht wie gewohnt zeitnah ausführlich unter die Lupe nehmen und die Verordnungstexte mit den eingearbeiteten Änderungen veröffentlichen.

Jochen Klima

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