1. Verordnung zur Änderung der StVO: E-Bikes, Radfahrer, Rettungsgasse

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 27

In der Ausgabe April 2016 berichtete die FahrSchulPraxis über anstehende Änderungen der StVO. Die Änderungsverordnung wurde am 30.11.2016 erlassen und trat am 14.12.2016 in Kraft. Hier ein kurzer Überblick:

E-Bikes - § 2 Absatz 4 StVO in Verbindung mit § 39 Absatz 7 StVO

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen neben Mofas nun auch sogenannte E-Bikes Radwege benutzen. Für die Verwendung auf Verkehrszeichen wurde ein neues Sinnbild „E-Bikes“ eingeführt. Dieses bedeutet: „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“.

Begleiter auf dem Gehweg - § 2 Absatz 5 StVO

Fahrrad fahrende Kinder auf dem Gehweg, die nicht älter als 8 Jahre sind, dürfen auf dem Gehweg von einer Rad fahrenden Aufsichtsperson begleitet werden. Aufsichtspersonen gelten als besonders geeignet, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Rettungsgasse - § 11 Absatz 2 StVO

Die rechtliche Unklarheit über die Bildung einer sogenannten Rettungsgasse wurde beseitigt. Nun ist eindeutig: Die Gasse muss auf Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung immer zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden. Neu ist auch: Die Rettungsgasse muss schon gebildet werden, solange der Verkehr noch mit Schrittgeschwindigkeit rollt, nicht erst, wenn Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind.

Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen 30 km/h - § 45 Absatz 9 StVO

Mit dieser Vorschrift werden die Befugnisse der zuständigen Verkehrsbehörden erweitert, im Bereich von Kindergärten, Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h anzuordnen.

Ausblick

Verbot der Gesichtsverhüllung Inzwischen wurde bekannt, dass die StVO demnächst erneut geändert werden soll. In § 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) soll folgender Absatz 4 aufgenommen werden: "(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist". Das Tragen eines Schutzhelmes (§ 21a Ab- satz 2 Satz 1) wird davon nicht betroffen sein. Des Weiteren ist geplant, für die neue Vorschrift einen Bußgeldtatbestand (lfd. Nr. 247a BKatV) zu schaffen; Verstöße sollen in der Regel mit 60 € Bußgeld bedroht sein.

JK

Den vollständigen Artikel mit der Verordnung im Wortlaut finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Januar/2017, ab Seite 27.

Oder: Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg finden den FPX-Artikel im internen InternetForum als PDF-Datei hier ...

 

Unser Tipp: Die FahrSchulPraxis ist
auch im Abonnement erhältlich. Mehr ...