Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 2 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
1 Es bleibt spannend
6 Update: "Volksgesetz" StVO
8 Vorschau: 67. ordentliche Mitgliederversammlung
12 FeV Anlage 7 – Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge – A2-Krafträder und BE-Anhänger
14 Anwenderhinweise veröffentlicht – Prüfungsfahrzeuge Klasse BE
17 AGB für Fahrschulen – Wichtige Änderung
18 Fahrschule – Freier Beruf oder Gewerbebetrieb?
20 Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen – Was kann entsorgt werden?
22 Pilotversuch des Verkehrsministeriums Ba-Wü – Prüfung mit Elektro-Pkw
24 Fahrerlaubnis-Verordnung: 11. FeV-Änderungsverordnung in Kraft
27 1. Verordnung zur Änderung der StVO – E-Bikes, Radfahrer, Rettungsgasse
44 Rückschau auf das 34. MotorradTotal – "Unser Team machte einen exzellenten Job"
47 Ralf Schütze: Raser und Drängler zur Kasse
Update: "Volksgesetz" StVO
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2017, Seite 6
"Volksgesetz" StVO
Die erste Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) trat 1937 in Kraft. Damit waren die Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr erstmalig in einem einheitlichen Verordnungswerk erfasst. Diese erste StVO hatte, freilich mit einer ganzen Reihe von Änderungen, noch lange nach dem Zweiten Weltkrieg Bestand. Im Zeichen der starken Motorisierung der Nachkriegszeit erwies sie sich jedoch mehr und mehr als strukturell, rechtlich und sprachlich veraltet. Ab 1965 wurde an einer grundlegenden Reform des Verhaltensrechts gearbeitet. Das Projekt wurde publikumswirksam als
„Neue Ordnung im Verkehr“ annonciert. Die Aufsicht über die Reform oblag Georg Leber (SPD), der von 1966 bis 1972 Bundesminister für Verkehr war. Leber, ein bodenständiger Politiker mit ausgeprägtem Realitätssinn, gab beizeiten die Parole aus, die neue StVO müsse ein "Volksgesetz" werden, das jedermann leicht verstehen könne. Nun, gut 45 Jahre später, stellt sich die Frage: Ist die StVO, sofern sie es denn je war, auch heute noch ein „Volksgesetz“?
Unlängst (siehe FPX Seite 27) traten neue Vorschriften für Radfahrer und die ihnen weithin gleichgestellten Führer von E-Bikes in Kraft. Danach darf u.a. ein auf dem Gehweg radelndes Kind bis zu acht Jahren von einer "geeigneten" Aufsichtsperson begleitet werden, der es in diesem Fall ebenfalls erlaubt ist, auf dem Gehweg zu radeln. Dabei wundert man sich über den lauwarmen Versuch, die Eignung dieser Aufsichtsperson zu definieren: „[...] eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist“. Heißt das im Umkehrschluss, ein Begleiter geringeren Alters sei insbesondere ungeeignet? Solche Formulierungen sind äußerst auslegungsfähig. Diesen vagen Halbsatz hätte man sich um der rechtlichen Klarheit willen schenken können. Denn es ist davon auszugehen, dass Eltern sich gut überlegen, wem sie ihre Rad fahrenden Kinder anvertrauen.
Apropos Volksgesetz: Die den Radfahrern direkt zugeordneten Bestimmungen sucht man heute in mindestens sechs Paragrafen der StVO, daneben in zahlreichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die StVO von 1937 galt u.a. als nicht logisch aufgebaut, als unheilbar zerklüftet. So weit sind wir nach 45 Jahren fast wieder. Vielleicht sollte man über eine erneute Reform nachdenken, die weniger auf rechtlichen Formalismus und mehr auf praktische Handlungsanweisungen setzt. Angesichts der ständig zunehmenden Bedeutung des Fahrradverkehrs und der häufig beklagten Rücksichtlosigkeit von Radfahrern wäre in diesem Kontext ein zusammengefasster Verhaltenskodex für Radfahrer und Führer von E-Bikes mindestens bedenkenswert. GLH