Update: Neues Fahrlehrergesetz passiert Bundesrat / Durchgefallen? / Fahrerkarten

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2017, Seite 342

Neues Fahrlehrergesetz passiert Bundesrat

Am 12. Mai 2017 verabschiedete der Bundesrat auf seiner 957. Sitzung das neue Gesetz über das Fahrlehrerwesen. Auf die Einberufung eines Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes wurde verzichtet. Das Gesetz enthält – in aller Kürze dargestellt:

  • Neuregelungen der Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf,
  • Modernisierung der Fahrlehrerausbildung,
  • Regelungen zur Kooperation von Fahrschulen,
  • Reduzierung von Bürokratie,
  • bundesweite Einführung einer pädagogischen Überwachung der Fahrschulen,
  • erweiterte gesundheitliche Anforderungen an Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer.

Bei Redaktionsschluss war das Gesetz noch nicht verkündet. Die FahrSchulPraxis wird in der nächsten Ausgabe ausführlich über das neue Gesetz berichten und dazu Stellung beziehen.   GLH

Durchgefallen?

Die Prüfungsfahrt hat gerade begonnen. Man fährt auf einer innerörtlichen Tempo-30-Straße. Rechts zur Fahrtrichtung verläuft ein kombinierter Geh- und Radweg. Voraus befindet sich ein Fußgängerüberweg. Fußgänger sind nicht in der Nähe. Als das Prüfungsauto noch ca. 10 Meter vom Zebrastreifen entfernt ist, wird es auf dem Radweg von einem Radler überholt. Unmittelbar danach schwenkt der Radler nach links auf den Radweg ein. Die zu prüfende Frau macht eine Vollbremsung, aber auch der Fahrlehrer tritt vor Schreck aufs Bremspedal. Das Auto kommt kurz vor dem Zebrastreifen zum Stehen. Es war knapp, aber es ist nichts passiert. Trotzdem empört sich der Radler mit einer eindeutigen Geste. Die Frau wehrt sich gegen die Ansicht des Prüfers, sie habe mit dem Einbiegen des Rennradfahrers rechnen müssen und habe im Übrigen zu spät reagiert. Der Fahrlehrer bedauert sein zeitgleiches Eingreifen, das aus Erschrecken geschehen sei und deshalb seiner Schülerin, die richtig reagiert habe, nicht angelastet werden dürfe. Der kurze Wortwechsel ebbt ab. Zu Gunsten des Prüfers ist anzunehmen, dass seine erste Reaktion ebenfalls aus Erschrecken resultierte. Das hat er wohl erkannt und entschied deshalb, die Prüfungsfahrt fortzuführen. Am Ende war die Gesamtleistung der Geprüften gut, sie erhielt den Führerschein.

So weit, so gut. Doch die Frage, ob Autofahrer mit einem blitzartig auf den Fußgängerüberweg einbiegenden Radler rechnen müssen, ist damit nicht aus der Welt. Nach § 26 Abs. 1 StVO haben Radler auf Fußgängerüberwegen keinen Vorrang, es sei denn, sie schieben ihr Fahrrad. Wer als Radler den Fußgängerüberweg fahrend benutzt, muss die Markierung wegdenken und mit aller gebotenen Vorsicht die Fahrbahn überqueren, um niemanden zu behindern oder zu gefährden. Radfahren ist umweltfreundlich, gesundheitsfördernd und deshalb voll im Trend – auch politisch. Das darf aber nicht zu einem Aushebeln der Regeln zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer führen. Tagtäglich ist zu beobachten, wie sich Radler an Fußgängerüberwegen falsch verhalten. Es ist an der Zeit, die StVO in diesem Punkt etwas klarer zu fassen und das Fehlverhalten mit einem angemessenen Bußgeld zu bewehren.   GLH

Fahrerkarten

Unlängst wies der TÜV SÜD in einer Pressemitteilung auf die Wichtigkeit rechtzeitiger Erneuerung der Fahrerkarte für Bus- und Lkw-Fahrer hin. Das in den digitalen Fahrtenschreiber einzuführende Dokument läuft nach fünf Jahren ab. „Bis die neue Karte auf dem Tisch liegt“, so der TÜV, „dauert es in der Regel drei bis vier Wochen“. Und weiter: „Damit es nicht zu Ausfallzeiten kommt, sollten Unternehmen und Fahrer diese Termine immer im Blick haben.“ Und noch ein Tipp: Im Ausland soll es gelegentlich zu Misshelligkeiten kommen, wenn die Fahrerlaubnisnummer nicht mit der auf der Fahrerkarte eingetragenen übereinstimmt, etwa weil der Führerschein inzwischen neu ausgestellt wurde. Rechtlich kann diese Übereinstimmung nicht gefordert werden. Um aber Schwierigkeiten vorzubeugen, können Fahrerkarte und Führerschein durch die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte synchronisiert werden. Neue Fahrerkarten, auch das stand in der Pressemitteilung, gibt es an mehr als 300 Service-Centern von TÜV SÜD.   TÜV SÜD/GLH