EDITORIAL: Seltsame BKF-Neuregelungen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2017, Seite 161

Liebe Leserinnen und Leser,

Ende 2016 wurden das in Teilen reformierte Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die darauf fußende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) in Kraft gesetzt. Ziel der Novelle war unter anderem, den Behörden Werkzeuge gegen Missbrauch an die Hand zu geben. Da gab es beispielsweise Autobahnraststätten, an denen man Bescheinigungen kaufen konnte. Auch dauerte nicht jede 7-stündige Schulung immer und überall 7 Stunden ... Jetzt kann man hoffen, dass die neu eingeführte Anzeigepflicht für alle Seminare und die noch im Aufbau befindliche Überwachung Abhilfe schaffen werden.

Schade, dass sich Bund und Länder nicht auf die Einführung eines Fahrerqualifikationsnachweises einigen konnten. Diese praktische Karte dient dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 und hätte die unselige Grenzgänger-Problematik gelöst (wir haben darüber mehrfach kritisch berichtet). Zudem hätten sich damit die Schwierigkeiten der Synchronisation von Fristabläufen der Fahrerlaubnis und der Schlüsselzahl 95 endgültig erledigt.

Auch die Einführung der Weiterbildungspflicht trägt seltsame Züge: Dass sich BKF-Ausbilder künftig alle 4 Jahre einer 3-tägigen Weiterbildung unterziehen müssen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Entgegen aller bisherigen Gepflogenheiten muss jedoch an jedem dieser Tage der Unterricht 8 Zeitstunden umfassen, also sage und schreibe 480 Minuten dauern. Ist das aus pädagogischer Sicht vertretbar?

Gilt diese Weiterbildungspflicht auch für Fahrlehrer, die BKF-Kurse auf der Basis ihrer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE bzw. DE anbieten und somit schon immer der Fortbildungspflicht des Fahrlehrergesetzes unterliegen? Diese Frage beantworten die Bundesländer unterschiedlich. Ebenso unklar ist, ob auch für spezielle Themenbereiche gelegentlich eingesetzte Fremddozenten betroffen sind. Wäre das der Fall, würde es sich für viele kompetente Kräfte nicht mehr lohnen. Es wäre m.E. kontraproduktiv, wenn Experten wie Ernährungsspezialisten oder Physiotherapeuten deshalb ausfielen. Und es wäre tragisch, wenn statt deren zwar weitergebildete, im Übrigen aber fachfremde Personen diese Fächer unterrichteten. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern!

In diesem Sinne grüßt Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima