Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 282 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
281 FahrlG – Reform vor Abschluss
286 Update: Gesetz über hoch- und vollautomatisiertes Fahren verabschiedet / Neuer Handshake: Bosch und Daimler
288 Geschäfts- und Kassenbericht (PDF hier ist vollständig - in der gedruckten Ausgabe: Teil II)
313 Seminarleiter ASF und FES – Wichtig: Erlaubnis sichern!
314 Bundesagentur für Arbeit – Klasse B für Migranten gefördert?
316 Theoretische Fahrerlaubnisprüfung – Qualitätssicherung: TÜV befragt Bewerber
317 Prüfungsfahrzeuge der Klasse BE – Zulässige Gesamtmasse
328 Gerichtsurteile: (2389) Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten - Transportunternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet / (2390) Unfallflucht auf Privatgelände
Seminarleiter ASF und FES: Wichtig! Erlaubnis sichern!
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2017, Seite 313
Das neue Fahrlehrergesetz wird wichtige Bestimmungen für ASF- und FES-Seminarleiter enthalten, die für die Bestandssicherung der jeweiligen Erlaubnis von Bedeutung sind.
Der Entwurf des neuen Fahrlehrergesetzes (§ 69 Abs. 5 – Übergangsrecht) sieht Bestandsschutz für Seminarleiter vor, die am 01.01.2018 im Besitz einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) oder Verkehrspädagogik (FES) waren. Das heißt, Inhaber dieser Erlaubnisse müssen vor diesem Stichtag für deren Erhalt Sorge tragen.
Weiterbildungspflicht
Für ASF- und FES-Seminarleiter bedeutet dies, die in § 33a Absatz 2 FahrlG (aktuelle Fassung) geregelte Fortbildungspflicht ist einzuhalten: ASF: 1 Tag Fortbildung pro Jahr gemäß dem persönlichen kalendertäglichen Stichtag, FES: 1 Tag Fortbildung pro Jahr gemäß dem kalendertäglichen Stichtag seit Eintrag der Seminarerlaubnis FES im Fahrlehrerschein.
FES-Erlaubnis eintragen lassen
Nach der geltenden Regelung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums muss eine durch Fortbildungslehrgang (§ 49 Abs. 17 FahrlG – aktuelle Fassung) erworbene Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FES) nicht im Fahrlehrerschein eingetragen sein, solang keine Seminare abgehalten werden. Die Erlaubnis muss also erst eingetragen sein, wenn der Fahrlehrer Seminare durchführen will. Nach dem neuen § 69 Absatz 5 FahrlG (siehe oben) ist diese Regelung künftig hinfällig. Wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts seine FES-Berechtigung behalten möchte, sollte seine Seminarerlaubnis FES baldmöglichst, jedenfalls noch in diesem Jahr, in seinen Fahrlehrerschein eintragen lassen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist übrigens, dass das Punktekonto des Seminarleiters im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist.
Eintägige ASF- und FES-Fortbildungen beim Verband
Für Kolleginnen und Kollegen, die noch in diesem Jahr eine ASF- oder FES-Fortbildung absolvieren müssen, stehen derzeit noch Plätze in den vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen eintägigen Seminaren zur Verfügung. Die aktuellen Termine finden Sie hier ... (bei Bedarf weitere Termine)
Seminarleiter-Einweisung ASF
Wer Interesse hat, ASF-Seminarleiter zu werden, kann vom 06.11.–09.11.2017 den 4-tägigen Grundkurs und vom 11.12.–14.12.2017 den 4-tägigen programmspezifischen Einweisungskurs in Korntal besuchen.