Bundesagentur für Arbeit: Klasse B für Migranten gefördert?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2017, Seite 314

Seit Oktober 2016 kann die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auch auf Hocharabisch abgelegt werden. Davon macht mittlerweile eine große Zahl von Bewerbern Gebrauch. Angeblich fördert die Arbeitsagentur bevorzugt Migranten aus dem arabischen Sprachraum beim Erwerb des Führerscheins der Klasse B. „Fake news“ oder „alternative Fakten“?

Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF), Kollege Gerhard von Bressensdorf, fragte mit Schreiben vom 06.02.2017 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg an, ob und wenn ja, in welchem Maß und für welchen Personenkreis die Arbeitsagentur den Erwerb des Pkw-Führerscheins finanziell unterstützt. Dabei stellte sich eindeutig heraus, dass, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, der Erwerb der Klasse B nicht durch die BA gefördert werden kann. Im Folgenden drucken wir die Antwort des zuständigen Bereichsleiters der Bundesagentur im Original ab. JK

„Finanzierung von Führerscheinen

Sehr geehrter Herr von Bressensdorf,

Ihre Anfrage an Herrn Weise vom 6. Februar 2017 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet.

Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter fördern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen eine Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses notwendig ist.

Die Förderung umfasst die volle oder teilweise Erstattung von Weiterbildungskosten wie Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen wird durch einen Bildungsgutschein bescheinigt. Dieser ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt. Ein Bildungsgutschein kann nur dann eingelöst werden, wenn sowohl der Träger als auch die Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen sind.

Zum förderungsfähigen Maßnahmeportfolio gehören auch Weiterbildungen im Bereich der Fahrzeugführung (z.B. Erwerb von Fahrerlaubnissen der Klassen C oder D, Gefahrgutausbildungen). Ebenso ist die Teilnahme an berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen (u.a. ‚Güter befördern‘ mit Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation und Fahrerlaubnis C/CE) möglich, wenn z.B. ein Berufsabschluss in herkömmlicher Form durch Umschulung nicht erreichbar scheint.

Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter messen der beruflichen Weiterbildung gerade in diesem Bereich aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Arbeitskräften große Bedeutung bei. So entfielen im Durchschnitt der letzten vier Jahre jeweils rund 16 Prozent aller Eintritte in berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf Weiterbildungen im Bereich ‚Fahrzeugführung Straßenverkehr‘. Zu den Weiterbildungsträgern, die durch fachkundige Stellen zugelassen sein müssen, gehören in diesem Bereich seit jeher in großem Umfang auch Fahrschulen.

Die oben genannten Kenntnisse im Bereich der Fahrzeugführung können Ausbildungsuchende, Arbeitslose sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende zudem im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) vermittelt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, um die berufliche Eingliederung zu unterstützen. Die Dauer der beruflichen Kenntnisvermittlung darf bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung acht Wochen nicht überschreiten.

Der Erwerb des Führerscheins der Klasse B ist jedoch weder im Rahmen beruflicher Weiterbildung noch im Sinne einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung förderbar. Grund hierfür ist, dass der Erwerb dieses Führerscheins grundsätzlich dem Bereich der privaten Daseinsfürsorge zuzuordnen ist. Weiterbildungen oder Maßnahmen nach § 45 SGB III, die ausschließlich oder überwiegend dem Erwerb des Führerscheins der Klasse B dienen, sind daher nicht förderfähig.

Dem Grunde nach denkbar wäre jedoch eine Förderung zum Erwerb des Führerscheins Klasse B aus dem Vermittlungsbudget. Dieses kommt zum Einsatz, wenn die Förderung zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Über die Notwendigkeit, aber auch über die Angemessenheit der entstehenden Kosten muss dabei in jedem individuellen Einzelfall die zuständige Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters entscheiden.

Wenn Sie hierzu weitere Detailfragen haben, empfehle ich, sich an die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Friedrich – Bereichsleiter IF3“