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Neue Rechtssetzungen für den Straßenverkehr: Ein gestraffter Überblick

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2017, Seite 684

Auf seiner 960. Plenarsitzung am 22.09.2017 verabschiedete der Bundesrat eine Reihe bedeutsamer Rechtsänderungen für den Straßenverkehr. Die nachfolgend in Kurzform dargestellten gesetzlichen Neuerungen waren bei Redaktionsschluss noch nicht verkündet; die FahrSchulPraxis geht in der nächsten Ausgabe näher darauf ein.

A. Strafgesetzbuch (StGB)

An erster Stelle ist das Strafrechtsänderungsgesetz zu nennen, wodurch nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr nun zu einer mit Strafe bedrohten Handlung geworden sind (§ 315d StGB – neu). Während bisher illegale Rennen nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnten, droht den Tätern nun Geldstrafe oder bis zu zwei, in besonders schweren Fällen bis zu fünf oder zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch, illegale Rennen auszurichten oder durchzuführen, ist strafbar. Ein neuer § 315f ermöglicht überdies die Einziehung von Kraftfahrzeugen, die für illegale Rennen benutzt wurden. Das bedeutet, die Kraftfahrzeuge fallen ohne Entschädigung dem Staat zu. Analog zu dem Strafrechtsänderungsgesetz wurden auch die Anlagen 12 und 13 der FeV sowie einzelne Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geändert.

B. 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Hierbei geht es vor allem um

  1. Klarstellungen zur Benutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt (§ 23 Absatz 1a StVO) sowie um eine Verschärfung der Ahndung deren rechtswidriger Benutzung während der Fahrt (BKatV, Nummern 246–246.4);

  2. das Verbot, als Führer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist (§ 23 Abs. 4 – neu StVO);

  3. eine Ausdehnung der Ausnahmetatbestände zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bezüglich des Transports von seuchenbefallenen Tieren und lebenden Bienen sowie für Abschlepp-, Bergungs- und Pannenhilfsfahrzeuge (§ 30 Abs. 3 – neu StVO);

  4. weitere Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zur Ahndung von Verstößen gegen das Verhüllungs- oder Verdeckungsverbot und der verschärften Ahndung von Verstößen gegen die Pflicht der Gassenbildung bei Staus auf Autobahnen (§ 11 Abs. 2 StVO).

C. Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Die für den Umweltschutz bedeutsamen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen gelten unmittelbar bisher nur für typgenehmigte Fahrzeuge. Um die Ausweitung auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 Absatz 2 und Absatz 3 StVZO (Erlöschen der Betriebserlaubnis) sicherzustellen, sind nationale Vorschriften erforderlich, die mit dieser Änderungsverordnung verwirklicht werden.

Paragraf 47f (Überschrift: Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe) ist neu; weitere Änderungen ergeben sich vor allem für die §§ 47 und 47e sowie 69a StVZO.  

GLH