Motorradprüfung bei Schnee und Eis: Winterregelung 2017/2018

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2017, Seite 648

Viele Motorradprüflinge möchten verständlicherweise noch vor dem Ende der Motorradsaison ihre praktische Prüfung ablegen. Nicht selten kommt es vor, dass im Oktober oder November winterliche Straßenverhältnisse dem Motorradspaß ein jähes Ende bereiten. Wie sieht es dann mit den bereits gezahlten TÜV-Gebühren aus, wenn  Schnee oder Eisregen ausgerechnet am Prüfungstag herunterkommt und deshalb die Prüfung ausfällt?

Für diese Fälle besteht zwischen dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg und der TP-Leitung der TÜV SÜD Auto Service GmbH eine vor Jahren getroffene Vereinbarung. Diese gilt auch im kommenden Winterhalbjahr:

Geteiltes Risiko

Maßgeblich sind grundsätzlich die am Tag der Abgabe der namentlichen Meldung der Bewerber herrschenden Straßenverhältnisse:

  • Ist Motorradfahren wegen Schnee- oder Eisglätte am Tag der Prüfungsanmeldung nicht möglich, besteht aber ein Fahrschüler darauf, trotzdem zur Prüfung angemeldet zu werden, trägt er das Gebührenrisiko.
  • Lassen die Straßenverhältnisse am Tag der Prüfungsanmeldung (3 Arbeitstage vor der Prüfung) das Motorradfahren zu, verfallen die Prüfungsgebühren nicht, wenn am Prüfungstag wegen der veränderten Straßenverhältnisse die Prüfung nicht möglich ist.

Nachfolgend der Wortlaut der „Winterregelung“:

Gebührenregelung für Kraftradprüfungen bei Beeinträchtigung durch andauernde oder plötzlich eintretende Witterungsverhältnisse in den Wintermonaten

In Ziffer 402 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist folgende Regelung getroffen:

„Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.“

Um bei witterungsbedingtem Ausfall von FE- Prüfungen eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird folgende, mit dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. abgestimmte, Verfahrensweise festgelegt und gleichzeitig die in der F-Information 1/91 vom 02.01.1991 enthaltene Regelung aufgehoben.

    1. Davon ausgehend, dass Fahrschulen ihre F-Prüfungsliste mit der namentlichen Nennung der Prüflinge spätestens drei Arbeitstage vor der Prüfung abgeben, ist bei der Beurteilung, ob ungünstige Straßenverhältnisse vorhersehbar waren, auf Witterungsverhältnisse am Abgabetag abzustellen.
    2. Sollten am Abgabetag die Straßenverhältnisse am Prüfort und den dazu gehörenden umliegenden Strecken für Überlandfahrten und Grundfahraufgaben so ungünstig gewesen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung einer Kraftrad-Prüfung nicht möglich gewesen wäre, hat der Prüfling die volle Prüfgebühr zu zahlen, falls auch am Prüfungstag die – trotz vorhersehbar ungünstiger Straßenverhältnisse angemeldete – Prüfung nicht möglich ist.
    3. Wenn die Straßenverhältnisse am Abgabetag der F-Prüfungsliste eine praktische Prüfung erlaubt hätten, wird die Prüfgebühr dann nicht erhoben, wenn am Prüfungstag witterungsbedingt die Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
    4. Verschlechtern sich nach Abgabe der F-Prüfungsliste die Witterungsbedingungen und wird erkennbar, dass angemeldete praktische Kraftradprüfungen nicht möglich sein werden, sollte die Fahrschule diese Prüfungsplätze spätestens am Tag vor dem Prüfungstermin zumindest telefonisch zurückgeben.

Jeder verantwortungsbewusste Fahrlehrer wird ohnehin in den Wintermonaten die Ausbildung von Motorrad-Fahrschülern aussetzen oder unterbrechen, solange die Witterung eine sichere Ausbildung nicht ermöglicht. Dabei sind nicht nur winterliche Straßenverhältnisse wie Schnee- oder Reifglätte problematisch, sondern auch niedrige Temperaturen, die zumindest bei längeren Fahrten dazu führen können, dass die Fahrer Kupplungs- und Bremshebel nicht mehr sicher und feinfühlig bedienen können.