BKrFQG: Überwachung von Ausbildungsstätten

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2017, Seite 546

Das vor mehr als 10 Jahren verkündete Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr, kurz BKrFQG, bedurfte zur Vermeidung von Missbrauch bei Aus- und Weiterbildungen einer Ergänzung. Das zweite Gesetz zur Änderung des BKrFQG vom 13.12.2016 schuf mit den neuen §§ 7a und 7b die rechtliche Grundlage für eine wirksame Überwachung der Ausbildungsstätten, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem BKrFQG durchführen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg die Behörden angewiesen, nunmehr durch Beauftragung des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. die Überwachung aufzunehmen. Hier der Wortlaut des Schreibens:

„Überwachung der Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG

Anwendungshinweise vom 23. Dezember 2016, Az. 3-3853.1-0/1243

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 13. Dezember 2016, BGBl. I S. 2861, wurde eine regelmäßige Überwachung der Ausbildungsstätten vor Ort im Abstand von zwei Jahren, bei Unauffälligkeit mit Verlängerung auf vier Jahre, eingeführt (§ 7b Abs. 1 BKrFQG). Den Stadt- und Landkreisen als untere Verwaltungsbehörden obliegt die Überwachung der gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 7 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG (Fahrschulen CE oder DE) sowie der behördlich anerkannten Aus- bildungsstätten nach § 7 Abs.1 Nr. 5 BKrFQG. Die Behörden können sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen (§ 7b Abs. 3 Satz 1 BKrFQG). Die entsprechenden Regelungen in der Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO) vom  8. Januar 2008 werden noch an die Gesetzes- änderung angepasst.

Unter A.2.b) der obengenannten Anwendungshinweise hatten wir die Überwachungsbehörden gebeten, die turnusmäßig flächendeckende Überwachung der Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG unter anderem aus Kapazitätsgründen vorläufig zurückzustellen. Nachdem beim Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. nunmehr das für eine turnusmäßige Überwachung erforderliche Personal vorhanden ist, ergehen folgende Hinweise:

    1. Die Überwachungsbehörden haben im Interesse einer landesweit einheitlichen Überwachung vor Ort jeweils den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mit Sitz in Korntal-Münchingen (nachstehend: Treuhandverein) als geeignete Stelle im Sinne von § 7b Abs. 3 Satz 1 BKrFQG mit der Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BKrFQG zu beauftragen.

    2. Der Treuhandverein ist jeweils über neu erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BKrFQG zu unterrichten. Dies gilt auch für bloße Raumanerkennungen.

    3. Die Überwachung ist mindestens alle zwei Jahre vor Ort durchzuführen, bezogen auf den Unterricht ohne Vorankündigung; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räumlichkeiten ist sie mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. Es handelt sich um einen Mindestzeitraum, so dass zum Beispiel anlassbezogen oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten auch in kürzeren Abständen eine Überwachung durchgeführt werden kann. Die Frist kann von der Behörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

    4. Sinn und Zweck der Überwachung ist es, die in der Vergangenheit vermehrt aufgetretenen Missbrauchsfälle zu vermeiden. Ein besonderes Augenmerk ist daher darauf zu legen, ob die angezeigten Unterrichtsinhalte (Module) tatsächlich geschult wurden, ob die zeitliche Dauer eingehalten wurde und ob alle Teilnehmer in vollem Umfang am Unterricht teilgenommen haben.

    5. Vorgesehen ist eine trägerbezogene Überwachung, das heißt, bei einem landesweit tätigen Aus- und Weiterbildungsträger erfolgt die turnusmäßige Überwachung zunächst einheitlich nur am Hauptschulungsort, an anderen Schulungsorten nur bei Bedarf bzw. zeitgleich stichprobenartig. Der Treuhandverein erfasst hierzu bis spätestens Anfang September 2017 die Namen aller Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BKrFQG mit ihrem jeweiligen Hauptsitz bzw. ihrer zeitlich ersten Anerkennung in Baden-Württemberg sowie den zusätzlichen separaten Unterrichtsorten, um so einen Abgleich unter allen Überwachungsbehörden in Baden-Württemberg vornehmen zu können.

    6. Die Ausbildungsstätten melden die Schulungsmaßnahmen mit den in § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQG genannten Mindestangaben bis spätestens fünf Werktage vor Unterrichtsbeginn laufend und zeitgleich an die Überwachungsbehörde und an den Treuhandverein. In künftigen Anerkennungsbescheiden ist die Meldepflicht an den Treuhandverein als Auflage aufzunehmen. Es wird den Überwachungsbehörden anheimgestellt, auch bei bestehenden Anerkennungsbescheiden eine entsprechende Auflage nachträglich anzuordnen. Übergangsweise werden die Überwachungsbehörden gebeten, die bei ihnen eingehenden Meldungen der Ausbildungsstätten umgehend an den Treuhandverein weiterzuleiten. Die Angaben nach § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQG sind von der Überwachungsbehörde und vom Treuhandverein spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen (§ 7b Abs. 3 Satz 6 BKrFQG).

    7. Die Behörde und der Treuhandverein können insbesondere verlangen, dass ihre/seine Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Un terrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

    8. Über die erfolgte Überwachung wird ein Bericht gefertigt, der vom Treuhandverein an die Überwachungsbehörde weitergeleitet wird. Die aufgrund des Überwachungsergebnisses gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen trifft die Überwachungsbehörde.

    9. Ausbilder und Ausbilderinnen, die die beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung durchführen, müssen regelmäßig, spätestens alle vier Jahre, an einer Fortbildung teilnehmen (§ 8 BKrFQV). Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Zweckmäßigerweise sollte die Überprüfung der Einhaltung dieser Fortbildungspflicht der Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen der turnusmäßigen Überwachung der Ausbildungsstätte erfolgen.

    10. Die Überwachungen sind gemäß § 6a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e StVG gebührenpflichtig. Der Treuhandverein ist Sachverständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt und stellt der Überwachungsbehörde die Überwachungskosten entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in Rechnung. Die Auslagen sind gemäß § 4 Ab- satz 2 GebOSt vom Kostenschuldner (Ausbildungsstätte) zu tragen.

Um entsprechende Unterrichtung der Stadt- und Landkreise wird gebeten.”