Neues Fahrlehrerrecht seit 01.01.2018 - Teil 6: Neue Form der Überwachung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2018, Seite 220

Das neue Fahrlehrergesetz hat auch neue Bestimmungen zur Fahrschulüberwachung gebracht. Danach sind die Behörden befugt, neben der Erfüllung der fahrlehrerrechtlichen Pflichten nun auch die fachliche und pädagogische Qualität der Fahrschulausbildung zu überprüfen.

Warum Überwachung?

Die Regelungen des StVG sind eindeutig: Wer in Deutschland einen Führerschein erwerben will, muss sich der staatlich verordneten Fahrausbildung in einer behördlich genehmigten Fahrschule unterziehen. Eine Ausbildung durch Laien ist damit ausgeschlossen. Wie bei allen gesetzlich geregelten Ausbildungsgängen ist der Staat verpflichtet, auch über die Fahrschulausbildung Aufsicht zu führen, und zwar im Interesse der Verkehrssicherheit und der Fahrschüler.

Überwachung ist weiterhin Angelegenheit der Bundesländer

Die Überwachung ist im neu gefassten § 51 FahrlG geregelt. In der föderal verfassten Bundesrepublik Deutschland obliegt die Durchführung der Fahrschulüberwachung den Bundesländern. Diese bestimmen traditionell weithin eigenständig Form, Ablauf und Intensität der Fahrschulüberwachung. Wohl deshalb war die Forderung des Berufsstandes nach einer bundeseinheitlichen Überwachungsverordnung im Bundesrat nicht mehrheitsfähig. Auch künftig werden deshalb beispielsweise die Fahrschulen in Berlin, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg usw. unterschiedlich überprüft.

Erlass des VM Baden-Württemberg mit Anwendungshinweisen steht noch aus

Um im Land die neue Überwachung starten zu können, ist zunächst ein Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministeriums erforderlich. Dieser lag bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis noch nicht vor. Wir werden das Papier nach Eingang schnellstens auf allen uns zur Verfügung stehenden Informationskanälen (Newsletter, InternetForum etc.) an die Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. weiterleiten.

Hinweis: Zwischenzeitlich wurde der Erlass per Newletter Nr. 102 am 17.04.2018 an die Mitglieder des FLVBW verschickt. Mitglieder finden ihn unter diesem Link im internen InternetForum ...

Vorab wurde zur künftigen Überwachung Folgendes bekannt:

  • „Geeignete Stelle“   Das Gesetz (§ 51 Absatz 1 FahrlG) erlaubt weiterhin die Übertragung der Fahrschulüberwachung an „nach Landesrecht geeignete Personen und Stellen“. Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat sich in diesem Punkt bereits festgelegt: Auch künftig werden die Fahrerlaubnisbehörden des Landes den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. (THV) mit der Überwachung der Fahrschulen beauftragen.

  • Unveränderte Überwachungsintervalle   Klar ist auch, dass sich an den bisherigen Überwachungsintervallen (2 Jahre/4 Jahre) nichts ändern wird. Eine Fahrschule, die beispielsweise 2016 überwacht und deren Überwachungsturnus von der Behörde auf vier Jahre festgelegt wurde, muss sich somit im Regelfall erst im Jahr 2020 auf den nächsten Besuch eines Mitarbeiters des Treuhandvereins (THV) einstellen.

  • Formale Überwachung   Auch künftig werden nach § 51 Absatz 2 Nr.1 FahrlG die Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Ausbildungsstandards und der Aufzeichnungspflichten überwacht. Da jedoch der Tagesnachweis in seiner bisherigen Form nicht mehr vorgeschrieben ist und alle Aufzeichnungen elektronisch geführt und unterzeichnet werden dürfen, sollte der formale Anteil der Überwachung künftig wesentlich weniger Zeitaufwand verursachen.

  • Pädagogische Überwachung der Unterichtsqualität   Neu ist, dass die Überwachung gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 2 FahrlG auch die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge umfassen soll. Es steht bereits fest, dass diese Überwachung im Land ausschließlich von Pädagogen und aktiven oder ehemaligen Fahrlehrern, die in einem neuntägigen Einweisungslehrgang auf diese Aufgabe vorbereitet wurden, durchgeführt werden wird. Dem Vernehmen nach hat sich das Ministerium außerdem bereits auf folgende Eckpunkte festgelegt:

    • Im ersten Durchlauf wird lediglich der theoretische Unterricht beobachtet. Der praktische Unterricht wird frühestens bei der darauffolgenden Überwachung, also nach zwei bzw. vier Jahren, Gegenstand der Überprüfung sein. 
    • Am Ende der Unterrichtsüberwachung findet – wie seit vielen Jahren bei der Überwachung der Aufbauseminare üblich – ein abschließendes Feedback-Gespräch statt. 
    • In jeder Fahrschule wird zunächst nur der Unterricht eines Fahrlehrers, im Regelfall der durch den Inhaber bzw. verantwortlichen Leiter erteilte, begutachtet. Das erscheint angesichts der Aufgabe des Fahrschulleiters, die Angestellten anzuleiten und zu überwachen, plausibel. Erst in einem weiteren Zyklus sollen auch mitarbeitende Fahrlehrer/innen begutachtet werden.

Ziel: Steigerung der Unterrichtsqualität

Das erklärte Ziel dieser neuen Form der Überwachung ist nicht etwa Restriktion, sondern Qualitätssteigerung. Deshalb soll die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 1 DV-FahrlG bei Auffälligkeiten nicht vorrangig Sanktionen, sondern in der Regel lediglich sog. qualitätssichernde Maßnahmen anordnen. Das sind:

  1. Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrausbildung,
  2. Besuch einer inhaltsspezifischen Sonderfortbildung.

Befürchtungen?

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Neues birgt immer Ungewissheit. Dennoch sollte niemand der neuen Form der Überwachung nur mit Skepsis entgegensehen. Ich gehe davon aus, dass sie ähnlich entspannt, wie seit vielen Jahren die Überwachung der Aufbauseminare, ablaufen wird. Und noch etwas: Das Bessere ist bekanntlich der Feind des Guten. Vielleicht ist es sogar eine ganz anregende Erfahrung, von einer/einem entsprechend qualifizierten Kollegin/Kollegen eine konstruktive Rückmeldung über den eigenen Unterricht zu bekommen.

Jochen Klima