Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Aufschub fälliger Überwachungstermine

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2018, Seite 502

Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte das Verkehrsministerium Baden-Württemberg mit, wegen besonderer Umstände stünden im ersten Halbjahr 2018 fällig gewesene Überwachungen von Fahrschulen noch aus. Der damit einhergehende Aufschub von Terminen hat jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung der Fahrschulen keine den Zyklus verlängernde Wirkung. Lesen Sie hierzu den Wortlaut des Erlasses.

"Az.: 4-3854/986

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 51 Absatz 3 FahrlG „soll die nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere prüfen, ob

    1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,

    2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und

    3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

Aufgrund der Novellierung des FahrlG sowie wegen der versetzungsbedingt verzögerten Erarbeitung der Anwendungshinweise zur Überwachung der Fahrschulen, Az. 4-3854/986, hat sich die turnusmäßige Überwachung der Fahrschulen durch den Treuhandverein teilweise verschoben. In der Folge steht die Begutachtung der aus dem ersten Halbjahr 2018 zur Überwachung anstehenden Fahrschulen noch aus.

Dennoch ist für die Berechnung des sich anschließenden Termins zur Überwachung auf das ursprüngliche Fälligkeitsdatum (und nicht auf das Datum der Durchführung der Überwachung) abzustellen.

Eine anderweitige Übergangsregelung würde dazu führen, dass die im ersten Halbjahr des Jahres 2018 zur Überwachung anstehenden Fahrschulen gegenüber den übrigen Fahrschulen durch die Einführung des FahrlG und seinen Folgen begünstigt würden. So würde ihnen zum einen ein „Aufschub“ im Hinblick auf ihre Überwachung im hiesigen Jahr und jeweils den kommenden Jahren gewährt; zum anderen würde auch der Überwachungszeitraum aus der Vergangenheit entsprechend verlängert.

Im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 51 Absatz 3 FahrlG („mindestens“) führt der neue Kommentar von Dauer entsprechend aus: „Die Überwachung soll mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Innerhalb dieser Zeitabstände ist eine vorzeitige Prüfung notwendig, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Überprüfung erforderlich machen. Die Überwachung kann aber auch häufiger als alle zwei Jahre durchgeführt werden, wenn kein besonderer Anlass dafür besteht. (…) Im Hinblick auf die mit der Überwachung verbundene Kostenbelastung muss jedoch darauf geachtet werden, dass Überwachungsmaßnahmen nicht unangemessen oft durchgeführt werden, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.“

Um Kenntnisnahme sowie Weiterleitung an die nachgeordneten Behörden wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Abele
Referat 46 – Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70178 Stuttgart"