Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Bildungsvoraussetzungen für Fahrlehreranwärter - Mittlerer Bildungsabschluss ist nicht gleichwertig

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2018, Seite 504

In der FahrSchulPraxis 01/2018 sind vom 7. Dezember 2017 datierende Anwendungshinweise zum neuen Fahrlehrergesetz des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg abgedruckt (Mitglieder des FLVBW finden sie im internen InternetForum hier ...). Darin ist auf Seite 19 ausgeführt, auch der mittlere Bildungsabschluss (nicht nur das Abitur) gelte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG als gleichwertige Vorbildung.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte das Verkehrsministerium nun mit, die seinerzeit vertretene Auffassung habe im Bund-/Länder-Fachausschuss (BLFA) zu einer Diskussion und anschließender Abstimmung geführt. Danach gilt der mittlere Bildungsabschluss ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nicht als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG. Lesen Sie hierzu den folgenden Nachtrag zu den Anwendungshinweisen vom 7. Dezember 2017, Az. 4-3854/780.

"Sehr geehrte Herren, die oben genannten Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg sahen vor, dass eine „gleichwertige Vorbildung“ im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss seitens der zuständigen Behörden anerkannt werden könne.

Auf Drängen des BAGFA e.V. aus Hessen wurde das Thema nachträglich auf die Tagesordnung des BLFA am 13./14. März 2018 in Bremen aufgenommen und diskutiert. Das abschließende Ergebnis war eindeutig. Nach erfolgter Abstimmung zeigte sich, dass alle anderen Bundesländer die oben genannte Vollzugspraxis ablehnen.

Daraufhin wurden die nachgeordneten Behörden mit Datum vom 24. April 2018 darüber informiert, dass die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs an die der übrigen Länder angepasst und die entsprechenden Anwendungshinweise geändert werden. Auch im Rahmen unseres Gesprächs am 10. April 2018 zum Thema „Überwachung der BKrFQ-Weiterbildung durch den THV“ wurde das Ergebnis des BLFA an Sie herangetragen. Rein der Ordnung halber möchten wir Sie nunmehr nochmals auf dem schriftlichen Weg darüber informieren, dass die Ziffer 2 der Anwendungshinweise vom 7. Dezember 2017, Az. 4.3854/780, mit der Maßgabe geändert wurde, dass eine „gleichwertige Vorbildung“ nur dann in einem höheren Schulabschluss allein bestehen kann, wenn eine Abschlussprüfung nach dem 11. Schuljahr oder später abgelegt wurde. Der Bildungsabschluss auf einer Realschule nach 10 Jahren ohne Berufsausbildung stellt mithin keine gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG dar.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Abele
Referat 46 – Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70178 Stuttgart"